Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 7 O 1425/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 18.02.2019 und die Verfügung des Landgerichts Osnabrück vom 19.02.2019 geändert und die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 243,36 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nachdem über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde das Verfahren auf Beklagtenseite mit dem Insolvenzverwalter fortgeführt. Diesem wurde für das Berufungsverfahren unter Beiordnung des Beschwerdeführers Prozesskostenhilfe bewilligt. Zahlungsraten wurden nicht festgesetzt. Die Berufungsinstanz endete mit einem Vergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat die an den Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung mit Verfügung vom 05.10.2018 zunächst auf 1.239,80 Euro festgesetzt, wobei sie die geltend gemachte Umsatzsteuer mit der Begründung abgesetzt hat, dass die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und Festsetzung auch der Umsatzsteuer begehrt. Daneben hat auch der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Osnabrück Erinnerung gegen die Festsetzungsverfügung vom 05.10.2018 eingelegt und geltend gemacht, dass die an den Beschwerdeführer zu zahlenden Gebühren nach einem geringeren Gegenstandswert zu bemessen seien, sodass die Vergütung lediglich auf 204,50 Euro (ebenfalls ohne Umsatzsteuer) festzusetzen sei. Hinsichtlich der Erinnerung des Beschwerdeführers hat der Bezirksrevisor beantragt, dieser nicht abzuhelfen, sondern eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Das Landgericht hat die Erinnerung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18.02.2019 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat die an den Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung mit Verfügung vom 19.02.2019 auf 204,50 Euro herabgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss vom 18.02.2019 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Auf den Beschwerdewert von 200 Euro gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG kommt es nicht an, weil das Landgericht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG die Beschwerde zugelassen hat; daran ist der Senat gemäß § 33 Abs. 4 S. 4 RVG gebunden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschwerdeführer hat gegen die Staatskasse aus §§ 45 ff. RVG einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 243,36 Euro (204,50 Euro zzgl. 38,86 Euro Umsatzsteuer).
Die Frage, ob der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse auch dann einen Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer hat, wenn die von ihm vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (verneinend: OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2013 - 2 W 217/13; bejahend: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.12.2017 - 18 W 187/17; OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.08.2017 - 2 W 92/17; OLG München, Beschluss vom 11.08.2016 - 11 W 1281/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2016, - 10 W 237/16; OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2013 - 4 W 60/13; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.09.1996 - 4 Ta 173/96). Der Senat schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an, die einen entsprechenden Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bejaht.
Der Beschwerdeführer hat als beigeordneter Prozessbevollmächtigter gegen die Landeskasse gemäß §§ 45 ff. RVG einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Dieser Anspruch umfasst gemäß § 46 RVG i.V.m. Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG auch die von dem Rechtsanwalt abzuführende Umsatzsteuer, soweit die Leistung des Rechtsanwalts - wie vorliegend - umsatzsteuerpflichtig ist. Dabei kann sich die Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei, der der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, auf die Höhe der Festsetzung der Prozesskostenvergütung gegenüber der Staatskasse schon deshalb nicht auswirken, weil Vergütungsschuldner insoweit nicht die von dem beigeordneten Rechtsanwalt vertretene Partei, sondern die Staatskasse ist. Davon abgesehen wirkt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei auch in der Rechtsbeziehung zu dem beigeordneten Rechtsanwalt nicht aus, weil sie die bedürftige Partei nicht von der Verpflichtung befreit, an den Rechtsanw...