Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragener Hof. Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins. Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gegenstandswert eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins bemisst sich nach § 19 Abs. 4 KostO, wenn der Nachlass aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle besteht.

 

Normenkette

KostO § 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Nordhorn (Beschluss vom 05.12.1989; Aktenzeichen 10 LwH 118/89)

 

Tenor

Die Beschwerde der Hoferbin gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Nordhorn vom 05.12.1989 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 34 Abs. 2 LwVG zulässig.

Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, da die angefochtene Entscheidung zutreffend ist und auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin keine abweichende Entscheidung rechtfertigen kann.

In § 107 Abs. 2 S. 1 KostO ist bestimmt, daß sich der Gegenstandswert eines Antrages auf Erteilung eines Erbscheins nach § 19 Abs. 4 KostO bemißt, wenn der Nachlaß aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle besteht. Die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung des § 107 Abs. 2, S. 1 1. Halbsatz KostO wird wegen des Bestehens einer Sonderregelung ausgeschlossen. In § 19 Abs. 4 KostO ist nicht bestimmt worden, daß Verbindlichkeiten, die auf dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb lasten, wertmindernd zu berücksichtigen sind. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er das in der Fassung des § 19 Abs. 4 KostO zum Ausdruck bringen müssen. Die Annahme des Landwirtschaftsgerichts, die Nachlaßverbindlichkeiten seien nicht wertmindernd zu berücksichtigen, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung konnte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 3 KostO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI978292

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