Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch eingetragener Hof. Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins. Kosten
Leitsatz (redaktionell)
Der Gegenstandswert eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins bemisst sich nach § 19 Abs. 4 KostO, wenn der Nachlass aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle besteht.
Normenkette
Verfahrensgang
AG Nordhorn (Beschluss vom 05.12.1989; Aktenzeichen 10 LwH 118/89) |
Tenor
Die Beschwerde der Hoferbin gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Nordhorn vom 05.12.1989 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 34 Abs. 2 LwVG zulässig.
Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, da die angefochtene Entscheidung zutreffend ist und auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin keine abweichende Entscheidung rechtfertigen kann.
In § 107 Abs. 2 S. 1 KostO ist bestimmt, daß sich der Gegenstandswert eines Antrages auf Erteilung eines Erbscheins nach § 19 Abs. 4 KostO bemißt, wenn der Nachlaß aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle besteht. Die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung des § 107 Abs. 2, S. 1 1. Halbsatz KostO wird wegen des Bestehens einer Sonderregelung ausgeschlossen. In § 19 Abs. 4 KostO ist nicht bestimmt worden, daß Verbindlichkeiten, die auf dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb lasten, wertmindernd zu berücksichtigen sind. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er das in der Fassung des § 19 Abs. 4 KostO zum Ausdruck bringen müssen. Die Annahme des Landwirtschaftsgerichts, die Nachlaßverbindlichkeiten seien nicht wertmindernd zu berücksichtigen, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung konnte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 3 KostO.
Fundstellen
Dokument-Index HI978292 |
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