Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 10 O 2523/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 03.03.2020 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
Der Antragsteller hat keinen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegenüber dem Antragsgegner. Der Pflichtteil wurde dem Antragsteller durch das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin wirksam entzogen.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass Gründe nach § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB nicht vorliegen. Die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Ausführungen reichen vorliegend jedoch aus - wovon das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeht -, um dem Antragsteller nach §§ 2333 Abs. 1 Nr. 4, 2336 BGB den Pflichtteil zu entziehen.
Danach kann wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist der Pflichtteil entzogen werden. In der Zeit der Errichtung des Testaments muss die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss im Testament angegeben werden (§ 2336 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen vor.
1. Hinsichtlich der Straftat genügt hierzu ein einmaliger, aber schwerwiegender Verstoß gegen Strafnormen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Pflichtteilsberechtigte von seinem Verhalten bzw. Lebenswandel abrückt, es reicht daher zum einen eine Jahrzehnte zurückliegende Tat (wenn keine Verzeihung gemäß § 2337 BGB vorliegt, was vorliegend nicht behauptet wird) aus, zum anderen ist keine Prognoseentscheidung erforderlich. Dies bedeutet aber auch, dass die Abkehr vom bisherigen strafbaren Verhalten dem Berechtigten seinen Pflichtteil nicht wiedergibt (vgl. MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2333, Rn. 41). An diesen Voraussetzungen fehlt es nicht und der Antragsteller tritt dem Vortrag einer mehrjährigen Haftstrafe auch nicht entgegen. Soweit der Antragsgegner einen Zeitungsartikel vorlegt, aus dem sich eine Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monate ergibt, stellt der Antragsteller dies nicht in Abrede und führt auch - entsprechenden seinen allgemeinen Ausführungen - die konkrete Verurteilung aus der sich anderes ergeben könnte, nicht aus.
Der Beschwerde ist insoweit zuzugestehen, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf die Schwere des sozialwidrigen Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten ankommen soll, die in der "einen" Straftat ihren Niederschlag gefunden hat. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ist daher auf die jeweiligen Einzelstrafen abzustellen (vgl. MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2333, Rn. 44). Soweit die Beschwerde diesen Einwand erhebt, vermag sie jedoch nicht vorzutragen, zu welchen Einzelstrafen der Antragsteller verurteilt wurde. Dies dürfte dem Antragsteller bekannt sein. Der Einwand verfängt jedoch auch insoweit nicht, als dass § 250 Abs. 1 StGB bereits eine Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren und selbst in einem minder schweren Fall noch in Abs. 3 eine Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Selbst der Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB sieht bereits eine Mindestfreiheitstrafe von nicht unter einem Jahr vor.
2. Die erforderlichen Angaben sind dem gemeinschaftlichen Testament auch hinreichend zu entnehmen.
Sie müssen hinreichend konkret erfolgen, sodass später gerichtlich geklärt werden kann, auf welchen Entziehungsgrund der Erblasser seinen Entschluss stützte. Zugleich soll so ein "Nachschieben von Gründen" durch die Erben in einem Pflichtteilsentziehungsprozess vermieden werden. Da die gebotenen Angaben "in" der letztwilligen Verfügung zu machen sind, wird eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht als ausreichend angesehen. Die Norm schreibt nicht vor, auf welche Weise und in welchem Umfang der Entziehungsgrund in der Verfügung angegeben werden muss. Es ist nach allgemeiner Meinung nicht notwendig, dass der Sachverhalt in allen Einzelheiten angeführt wird (vgl. BGH NJW 1964, 549; NJW 1985, 1554 (1555); RGZ 168, 39 (43); OLG Nürnberg NJW 1976, 2020; KG OLGRspr. 8, 292). Vielmehr genügt die Angabe eines "Sachverhaltskerns". Das Gericht muss anhand der Darstellung - und erforderlichenfalls nach Auslegung - beurteilen können, auf welche Vorgänge sich der Erblasser stützen will und ob diese eine Entziehung rechtfertigen. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an die Konkretisierung nicht überspannt werden (vgl. BGH ZEV2011, 370; OLG Saarbrücken NJW 2018, 957, 959; OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 778; Staudinger/Olshausen, 2015, BGB, § 2336, Rn. 13; MüKoBGB/Lange, BGB, § 2336, Rn. 10, 12 f.).
Im Zweifel ist durch A...