Verfahrensgang

AG Norden (Aktenzeichen 6 Lw 26/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Norden vom 15.1.2019 geändert.

Die Anträge der Antragstellerin, gem. § 11 HöfeVfO festzustellen, dass der im Grundbuch von (...) Blatt (...), Flurstück (...), Flur (...) der Gemarkung (...) kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, und dass der Antragsgegner, geb. am TT.MM.1950, wohnhaft (...), nicht wirtschaftsfähig ist, den vorgenannten Hof als landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird für beide Instanzen festgesetzt auf EUR 140.000,- EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge bzgl. der im Grundbuch von (...) Blatt (...), Flurstück (...), Flur (...) der Gemarkung (...) eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung des am TT.MM.2017 verstorbenen Landwirtes FF. Der Hofvermerk ist seit dem 30.6.1989 im Grundbuch eingetragen.

Die Ehefrau des Erblassers verstarb im Jahr 1991. Der Erblasser hinterlässt die am vorliegenden Verfahren beteiligten fünf Kinder. Der Hof hat eine Größe von 15,14 ha; davon sind ca. 5,5 ha Grünland und ca. 9,5 ha Ackerflächen.

Der Erblasser gab die Eigenbewirtschaftung des Hofes mit Erreichen der Altersgrenze im Jahr 1989 auf, verkaufte das vorhandene Vieh, verrentete die Milchquoten und bezog seitdem Altersgeld. Einen defekten Schlepper ließ der Erblasser kurz vor Einstellung der Eigenbewirtschaftung in Anbetracht der Höhe der Kosten nicht mehr reparieren und überließ diesen dem Beteiligten zu 1. Er verpachtete die Ackerflächen bis zum Auslaufen der Stilllegungsprämien zunächst an den Beteiligten CC. Seit 1994 sind die Flächen unbefristet an einen benachbarten Landwirt verpachtet. Die Grünlandflächen verpachtete der Erblasser an den Antragsgegner, der auf diesen bis heute eine Rinder- und Ochsenmast betreibt und zu diesem Zweck auch Stallungen auf der Hofstelle errichtet hat.

Auf der Hofstelle befindet sich u.a. ein Betriebsleiterwohnhaus, das bis zuletzt allein vom Erblasser bewohnt wurde. Dieser übertrug im Jahr 2000 einen Teil der Hoffläche zur Größe von 0,5 ha an die Beteiligte zu 2., die dort ein Wohnhaus errichtete, das von ihr bewohnt wird. Wegen der Örtlichkeiten wird auf den Auszug aus der Liegenschaftskarte (Anlage B 1, Bl. 39 d.A.) Bezug genommen.

Auf der Hofstelle befinden sich zudem landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Der Erblasser beantragte im Jahr 1999 eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens sowie im Jahr 2004 eine Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Halle, die Erweiterung der vorhandenen Halle und die Errichtung eines Sommerstalls. Wegen der Einzelheiten wird auf die Baugenehmigungen vom 19.11.1999 und 11.5.2004 nebst Skizzen (Anlagen B 3-6, Bl. 41-45 d.A.) Bezug genommen. Im Zuge der Errichtung der genannten Gebäude wurden alte Stallungen abgerissen, das Dach der alten Scheune teilweise neu eingedeckt sowie das Pflaster neu verlegt. Die Kosten in einer Größenordnung von ca. 250.000,- EUR trug der Antragsgegner; zu seinen Gunsten ist seit 2005 eine brieflose Grundschuld im Grundbuch der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitzung eingetragen. Wegen der aktuellen Örtlichkeiten wird auf das Lichtbild (Anlage B 2, Bl. 40 d.A.) Bezug genommen.

Der Antragsgegner absolvierte in den Jahren 1968-1970 eine landwirtschaftliche Ausbildung zum Landwirtschaftsgehilfen und bestand die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote "gut". Er führt seit Aufgabe der Eigenbewirtschaftung durch den Erblasser auf der Hofstelle im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb und hält dort und auf den zugehörigen Grünlandflächen ca. 20 Rinder. Der Erblasser half dem Antragsgegner bei der Versorgung der Tiere. Im Haupterwerb ist der Antragsgegner Inhaber einer Fleischerei, in der er das Fleisch der Schlachtrinder weiterverarbeitet. Er erwarb im Jahr 1989 eine arrondierte Grünlandfläche zu Eigentum.

Der Antragsgegner hat nach dem Tod des Erblassers am TT.MM.2017 beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Norden einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt. Die Antragstellerin sowie der Beteiligte CC sind dem entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, dass mit der Einstellung der Bewirtschaftung durch den Erblasser die Hofeigenschaft entfallen und der Antragsgegner zudem nicht wirtschaftsfähig sei. Die Antragstellerin hat sodann im vorliegenden Verfahren die entsprechende Feststellung gem. § 11 Abs. 1 a) und d) HöfeVfO beantragt.

Das Landwirtschaftsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten sowie Beteiligung der Landwirtschaftskammer und des Landkreises festgestellt, dass es sich im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr um einen Hof im Sinne der HöfeO gehandelt habe, und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Feststellung des Wegfalls der Hofeigenschaft wendet sich d...

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