Verfahrensgang
AG Bersenbrück (Aktenzeichen 5 Lw 97/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bersenbrück vom 27.4.2018 wie folgt geändert:
Der am TT. MM. 2017 vor dem Notar EE, Ort5, geschlossene Hofübergabevertrag (UR:-Nr: .../2017) wird landwirtschaftsgerichtlich genehmigt.
Die Gerichtskosten trägt der Antragsteller zur 1). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.153.216,50 EUR.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eines am TT.MM.2017 vor dem Notar EE, Ort5, (UR.-Nr. .../17) geschlossenen Hofübergabevertrages. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3). Nach ihrer Auffassung sei die Hofeigenschaft entfallen und eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung durch den Antragsteller zu 1) nicht zu erwarten.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Genehmigung des Vertrages zurückgewiesen. Zwar sei der Antragsteller zu 1) wirtschaftsfähig, doch habe die Besitzung ihre Hofeigenschaft verloren. Die Bewirtschaftung sei bereits 1991 im Wesentlichen aufgegeben und seitdem nicht wiederaufgenommen worden. Der Viehbestand sei seitdem aufgegeben und die vorhandenen Stallungen teils zum Zwecke der Pferdehaltung umgewidmet. Die vorhandenen Ackerflächen zur Größe von 18,5 ha seien bis 30.9.2019 einheitlich verpachtet. Der Antragsteller zu 1) bewirtschafte nur 1,6 ha Grünland zur Haltung von eigenen Freizeitpferden, der Wald werde zur Werbung von Holz für den eigenen Bedarf genutzt. Aufgrund der geringen Größe der Besitzung sei allenfalls eine Bewirtschaftung im Nebenerwerb lohnenswert, werde von dem Antragsteller zu 1) aber nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Dessen Sohn sei bereits nicht wirtschaftsfähig. Die Besitzung solle als "Landsitz" übergeben werden, auf dem eine hobbymäßige Bewirtschaftung kleinerer Flächen ohne Gewinnerzielungsabsicht, jedoch keine gewerbsmäßige Landwirtschaft mehr stattfinden werde. Eine Privilegierung des Übernehmers durch das Höferecht sei hier nicht geboten.
Dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde. Er verweist auf den Beschluss des BGH vom 29.11.2013 (BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243), wonach es nicht darauf ankomme, ob eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den potentiellen Hoferben hinreichend sicher zu erwarten sei. Ein maßgeblicher Gesichtspunkt sei vielmehr der Wille des Erblassers, ob von seiner Hofstelle aus in Zukunft Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll.
Der Antragsteller zu 1) beantragt,
unter Abänderung der Entscheidung vom 27.4.2018 den Vertrag UR. Nr. .../2017 des Notars EE, Ort5, zu genehmigen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vertragschließenden sind nach § 16 Abs. 1 HöfeVfO in Verbindung mit § 13 HöfeVfO antragsberechtigt. Für die Entscheidung über die Genehmigung ist nach §§ 17 Abs. 3, 18 HöfeO das Landwirtschaftsgericht zuständig. Die Beschwerde zum Landwirtschaftssenat ist gem. § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist fristgerecht beim Landwirtschaftsgericht eingelegt worden.
Die Beschwerde erweist sich nach Anhörung der beiden Antragsteller auch in der Sache als begründet.
Die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung von Hofübergabeverträgen gem. § 17 in Verbindung mit § 16 HöfeO darf nur erteilt werden, wenn es sich bei der zu übergebenden landwirtschaftlichen Besitzung um einen Hof im Sinne der HöfeO handelt. Hat eine Besitzung die Hofeigenschaft kraft Gesetzes oder durch Hofaufgabeerklärung des Eigentümers verloren, so fällt ihre Übergabe nicht in den Anwendungsbereich des § 17 HöfeO. Die Übergabe solcher hoffreien Besitzungen bedarf nicht der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht, sondern durch die Grundstücksverkehrsbehörde (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 17 Rn. 12).
Bei dem streitbefangenen Hof handelt es sich um einen Hof im Sinne der HöfeO. Für die Hofeigenschaft spricht der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk, der gem. § 5 HöfeVfO die Vermutung der Hofeigenschaft des streitgegenständlichen Grundbesitzes begründet. Allerdings kann die Hofeigenschaft auch bei fortbestehendem Hofvermerk außerhalb des Grundbuchs entfallen, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist, § 1 Abs. 1, 3 Satz 1 HöfeO. Ob eine solche vorhanden ist, entscheidet sich danach, ob im Zeitpunkt der Übergabe über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist.
Die Einstellung der aktiven Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes im Jahr 1991 und die damit einhergehende geschlossene Verpachtung der Ackerflächen bis heute führen nicht automatisch zum Wegfall der Hofeigenschaft. Von einem Wegfall der Hofeigenschaft ist nur auszugehen, wenn eine endgültige Betriebseinstellung vorlag. Dies ist nicht der Fall, wenn nur eine vorübergehende Betriebs...