Entscheidungsstichwort (Thema)
Hoferbschaft
Leitsatz (amtlich)
Keine Umschreibung ohne Hoffolgezeugnis bei Unklarheiten über die bisherige Hofbewirtschaftung und die Verhältnisse weiterer hoferbenberechtigter Abkömmlinge.
Leitsatz (redaktionell)
Bei Unklarheiten über die bisherige Hofbewirtschaftung und die Verhältnisse weiterer hoferbenberechtigter Abkömmlinge findet eine Umschreibung ohne Hoffolgezeugnis nicht statt.
Normenkette
HÖFEO § 6 Abs. 1; GBO § 29
Gründe
Durch die angefochtene hiermit in Bezug genommene Entscheidung hat das Landgericht die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes bestätigt, die die beantragte Eigentumsumschreibung von der Vorlage eines Hoffolgezeugnisses abhängig gemacht hat.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78,79,80 GBO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Für beide Vorinstanzen war auch nach Vorlage des notariellen Testamentes und des Beschlusses über die Wirtschaftsfähigkeit nicht auszuschließen, daß durch Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf einen hoferbenberechtigten Abkömmling eine formlose Hoferbenbestimmung gemäß §§ 7 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Höfeordnung vorgenommen worden ist, die wegen der in § 7 Abs. 2 Höfeordnung enthaltenen Wirksamkeitsbeschränkung der testamentarischen Erbeinsetzung entgegenstehen könnte (vgl. Senat Rechtspfleger 1984, 13; 1989, 95; zustimmend Haegele, GBR, 9. Aufl., Randnote 799).
Auch durch den in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgelegten notariellen Übergabevertrag werden Zweifel an der Wirksamkeit der testamentarischen Hoferbfolge wegen der Möglichkeit eines Wirksamkeitshindernisses aus § 7 Abs. 2 Höfeordnung nicht durch öffentliche Urkunden vollständig beseitigt. Das Landgericht war daher auch nicht gehalten, vor seiner Entscheidung auf die Vorlage dieses Vertrages zu drängen. Zwar ist darin ein umfassender Erbverzicht des möglichen Hoferben Hermann Terhorst enthalten. Nach wie vor nicht in der Form des § 29 GBO abgeklärt sind aber die Verhältnisse in Bezug auf seine weiteren Geschwister und wer die Bewirtschaftung des Hofes nach dem Tode des Vaters des Beteiligten übernommen hat. Inwieweit der Beteiligte gegebenenfalls durch Vorlage weiterer öffentlicher Urkunden mit entsprechenden Erbverzichtserklärungen die bestehenden genannten Zweifel an der Hoferbfolge auszuräumen vermag, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Nach der gegebenen Sach- und Rechtslage, von der der Senat als Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat, ist es daher nicht zu beanstanden, daß Amtsgericht wie Landgericht gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO auf der Vorlage eines Hoffolgezeugnisses bestanden haben. Die erforderlichen weiteren tatsächlichen Ermittlungen sind nicht durch das Grundbuchamt sondern durch die zuständigen Gerichte – Nachlaßgericht bzw. Landwirtschaftgericht – vorzunehmen. Das Grundbuchamt ist dazu weder verpflichtet noch berechtigt (vgl. Senat, Beschluß vom 7.2.1990 – 5 W 7/90 – nicht veröffentlicht).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131, 19 Abs. 4 KostO.
Fundstellen