Entscheidungsstichwort (Thema)
Hoferbschaft
Leitsatz (amtlich)
Nachweis der Wirtschaftsfähigkeit Formlose Hoferbenbestimmung bei weiteren Abkömmlingen Beschwerdewert ist regelmäßig der Grundstückswert
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen des Nachweises der Wirtschaftsfähigkeit des hoferbenberechtigten Abkömmlings.
Normenkette
HöfeO §§ 6, 6 Abs. 7, § 7; HÖFEO § 7 Abs. 2
Gründe
Durch den angefochtenen, hiermit in bezug genommenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. mit welcher er sich gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wendet, in der es eine Grundbuchberichtigung vom Nachweis der Hoferbfolge entweder durch ein Hoffolgezeugnis oder einen Hoferbenfeststellungsbeschluß abhängig macht.Das Rechtsmittel ist gem. §§ 78.79, 80 GBO zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg.Beide Vorinstanzen haben auch nach dem vorgelegten Erbvertrag nicht ausschließen können, daß durch die Übertragung der Bewirtschaftung auf einen hoferbenberechtigten Abkömmling eine formlose Hofübertragung gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO vorgenommen worden ist, die der Erbeinsetzung im Erbvertrag entgegenstehen würde. Das Grundbuchamt hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht offenkundig oder durch eine Entscheidung nachgewiesen ist.Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.Insbesondere gilt dies hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers. Insoweit geht es bei den vom Grundbuchamt zu treffenden Feststellungen nicht darum, die Wahrheit der in öffentlichen Urkunden abgegebenen Erklärungen zu überprüfen, sondern darum, ob die notwendigen Nachweise in der in §§ 35. 29 GBO entsprechenden Form geführt sind. Zur Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers ist dem Erbvertrag lediglich die Erklärung der Erblasserin und des Antragstellers zu entnehmen, daß er den Hof zum Zeitpunkt des Erbvertrages, l993, bewirtschaftet habe. Eine Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO ist dadurch nicht mit öffentlichen Urkunden nachgewiesen oder sonst für das Grundbuchamt offenkundig. Ebensowenig läßt es einen Rechtsfehler erkennen wenn die Vorinstanzen nach dem festgestellten Sachverhalt angesichts der weiteren Abkömmlinge der Erblasserin die Möglichkeit vorherigen formlosen Hoferbenbestimmung i. 5. d. § 7 Abs. 2 HöfeO die der Wirksamkeit der erbvertraglichen Regelung entgegenstehen könnte nicht auszuschließen vermochten. Zu weiteren tatsächlichen Feststellungen ist das Grundbuchamt aber weder berechtigt noch verpflichtet (vgl. Senatsbeschl. v. 9. 11. 1995. Niedersächische Rechtspflege 1996, 37, 38 in. w. N.). Deshalb konnte es die beanstandete Zwischenverfügung erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131. .30 Abs. 1 KostO. Als Anhaltspunkt für den Beschwerdewert kommt regelmäßig der Wert des Grundstückes in Betracht, auf das sich der durch die Zwischenverfügung behinderte Antrag bezog (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1980, 35). Von diesem Beziehungswert kann hinsichtlich des Beschwerdewertes ein Abschlag vorgenommen werden, wenn die Beanstandung leicht zu beheben ist und die Nichterfüllung wirtschaftlich den Antragsteller nur gering behindert (vgl. KG Rechtspfleger 1972. 186). Beides ist im Hinblick auf die notwendige Einschaltung des Landwirtschaftsgerichts, damit der Antragsteller als Eigentümer des Hofes eingetragen werden kann. zu verneinen. Der Senat geht deshalb bei der Festsetzung des Beschwerdewertes vom Grundstückswert aus. Da es sich um einen Hof handelt, ist dafür gem. § 19 Abs. 4 KostO Grundlage das Vierfache des letzten Einheitswertes des Hofes. Der Einheitswert ist im 1993 abgeschlossenen Erbvertrag mit 81 600 DM angegeben worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er sich später verringert hätte, hat der Senat nicht.
Fundstellen