Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung in Familiensachen: Zulässigkeit der Beschwerde bei Anordnung der Herausgabe des Kindes an das Jugendamt
Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG geregelte Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in Familiensachen (§ 57 Satz 1 FamFG) ist über den Gesetzeswortlaut hinaus entsprechend in Fällen anzuwenden, in denen die Herausgabe des Kindes von einem Elternteil an das als Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt angeordnet worden ist.
2. Die Beschwerdeberechtigung entfällt regelmäßig nicht bereits durch den Vollzug der Herausgabeanordnung.
Normenkette
FamFG § 57 Sätze 1, 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Nordhorn (Beschluss vom 27.08.2010; Aktenzeichen 11 F 788/10 EAHK) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Nordhorn vom 27.8.2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen eine - inzwischen vollzogene - Herausgabeanordnung betreffend ihre Tochter S., geboren am ... 1995.
Durch Beschluss des AG - Familiengericht - Nordhorn vom 30.6.2009 (11 F 297/09 (SO)) ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Stellung von Anträgen nach §§ 27 ff. SGB VIII (Jugendhilfemaßnahmen) der Beschwerdeführerin entzogen und dem Kreisjugendamt in Nordhorn übertragen worden.
...
Auf Antrag des Kreisjugendamtes hat das Familiengericht mit Beschluss vom 17.8.2010 ... im Wege einstweiliger Anordnung - ohne mündliche Verhandlung - die Herausgabe von S. an das Kreisjugendamt angeordnet. Dem entsprechenden Antrag des Kreisjugendamtes war die Abmeldung S. von der Schule durch die Mutter vorangegangen. Zur Begründung der Herausgabeanordnung hat das AG ausgeführt, S. werde dem Kreisjugendamt von der Beschwerdeführerin absprachewidrig vorenthalten. Der Beschluss ist am 27.8.2010 vollstreckt worden. Ausweislich eines Vermerks vom gleichen Tage sowie des Berichts des Obergerichtsvollziehers E. vom 8.9.2010 hatte die Beschwerdeführerin den Zutritt zu ihrem Haus verweigert und angegeben nicht zu wissen, wo S. sich aufhalte. S. war dann bei der Durchsuchung aber im Schweinestall entdeckt worden. Direkt im Anschluss an die Vollstreckung hat ein Anhörungstermin stattgefunden, bei dem die Beschwerdeführerin ihre Auffassung bekräftigt hat, es bestehe für S. keine Schulpflicht mehr. S. hat erklärt, sie wolle ihre Schule nicht mehr besuchen, weil sie sich dort ungerecht behandelt und bedroht fühle. Das AG hat mit im Anhörungstermin verkündeten Beschluss die Herausgabeanordnung aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
...
II.1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Allerdings sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 57 Satz 1 FamFG grundsätzlich unanfechtbar. Die Regelung entspricht der des § 620c ZPO a.F. (vgl. BT-Drucks. 16/3608, 202). Der Gesetzgeber war bei Erlass des § 620c ZPO a.F. davon ausgegangen, dass eine endgültige Klärung ohnehin erst in der Hauptsache erreicht werden kann und den Beteiligten im Übrigen die Möglichkeiten der Abänderung und Aufhebung der Entscheidung durch das Familiengericht (jetzt § 54 FamFG) offen stehen. Zudem sollten die Rechtsmittelgerichte entlastet werden (vgl. MünchKomm/ZPO/Finger, 3. Aufl., § 620c Rz. 1 m.w.N.).
Von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen sind in § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG Ausnahmen geregelt. Vorliegend kommt der Ausnahmetatbestand des § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG in Betracht, nach dem die Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen nicht gilt, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil entschieden hat.
Zwar ist der hier gegebene Fall der Herausgabe des Kindes an das Jugendamt vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Die Vorschrift, die ebenfalls im Wesentlichen der Regelung des § 620c ZPO a.F. entspricht (vgl. BT-Drucks., a.a.O., S. 202 f.), muss jedoch über den Gesetzeswortlaut hinaus entsprechend jedenfalls für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die Herausgabe von einem Elternteil an das als Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt angeordnet worden ist. Denn der Ergänzungspfleger hat gem. § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1800 BGB u.a. auch die Rechte aus § 1632 BGB, kann also - wie ein sorgeberechtigter Elternteil - die Herausgabe des Kindes erwirken. Der auf Herausgabe des Kindes in Anspruch genommene Elternteil wird dadurch nicht weniger beschwert, als es bei der Herausgabe an den anderen Elternteil der Fall wäre. Das besondere Gewicht, das der Gesetzgeber der Entscheidung über die Kindesherausgabe für die Eltern beigemessen und deshalb eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen geregelt hat, ist also auch in diesem Fall gegeben. Deshalb ist § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG nach dem Zweck de...