Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 2286 BGB kann und darf ein Erblasser, der sich durch Erbvertrag auf eine bestimmte Verfügung von Todes wegen festgelegt hat, über sein Vermögen zu Lebzeiten trotz der eingegangenen Bindung frei verfügen. Missbraucht der Erblasser dieses ihm verbleibende Verfügungsrecht, genießt der Vertragserbe lediglich den Schutz des § 2287 BGB.
2. Die eigentliche Schranke des § 2287 BGB ist nicht das lebzeitige Eigeninteresse, sondern die zu treffende Feststellung, dass der Erblasser seine lebzeitige Verfügungsfreiheit nicht missbraucht hat.
3. Zur Feststellung des Missbrauchs bedarf es einer umfassenden Abwägung der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und der Gründe für die Benachteiligung des Vertragserben andererseits.
4. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nach § 2287 BGB erachtet der Senat die Umstände, dass einerseits die Erblasserin lediglich laufende Vermögenserträge der Erbmasse durch den Erlass entzogen hat und nicht einen feststehenden Vermögensbetrag sowie andererseits, dass die Erblasserin nach ihren eigenen Bekundungen nicht mehr auf die monatlichen Raten für ihren Lebensunterhalt angewiesen war, sie mit dem Erlass nicht nur ihrem Sohn, sondern auch ihren Enkeln in einer finanziellen Notlage helfen wollte und, dass der Beklagte die Erblasserin vermögensrechtlich und bürokratisch maßgeblich unterstützt hat, auch vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Klägerin als Vertragserbin, als insgesamt billigenswert.
Normenkette
BGB §§ 2286-2287
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 9 O 651/22) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung rückständiger Raten aus einem Grundstückskaufvertrag.
Die Parteien sind Geschwister. Die Mutter der Parteien, Frau CC, veräußerte mit Grundstückskaufvertrag vom 10.04.2014 ihren Grundbesitz in der Straße1 in Ort2 an den Beklagten zu einem Kaufpreis von 300.000 EUR. Der Grundstückskaufvertrag sah in § 5 Abs. 2 eine zinslose Stundung des Kaufpreises vor. Danach waren auf den Kaufpreis monatliche Tilgungsbeiträge in Höhe von jeweils 2.000,00 EUR an die Verkäuferin zu zahlen beginnend mit dem 15.04.2014.
Mit Erb- und Verzichtsvertrag vom 14.01.2015 setzten die Eltern der Parteien sich gegenseitig, der Erstversterbende den Längerlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Für die Erbfolge nach dem Längstlebenden setzen die Eltern ihre Tochter, die Klägerin, ein. Weiterhin wurde ein Vermächtnis des Längstlebenden angeordnet, nach welchem im Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden die von dem Beklagten zu zahlenden künftigen Tilgungsbeträge auf den im Grundstückskaufvertrag vom 10.04.2014 vereinbarten Kaufpreis erlassen werden. Klarstellend wurde zudem festgelegt, dass sich das Vermächtnis nicht auf etwaige im Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden rückständige Tilgungsbeiträge erstreckt.
Der Beklagte zahlte die im Grundstückskaufvertrag vereinbarten monatlichen Raten bis einschließlich Dezember 2016. Weitere Zahlungen leistete der Beklagte auf den Kaufpreis nicht.
Die Mutter der Parteien unterzeichnete am 08.09.2021 ein Schriftstück, welches auf den vorbezeichneten Grundstückskaufvertrag aus 2014 Bezug nimmt und die Erklärung enthält, dass sie und ihr Mann gegenüber ihrem Sohn, dem Beklagten, auf die Zahlung der Kaufpreisraten verzichtet hätten und dass sie auch weiterhin in Zukunft auf die Zahlungen verzichte und ihrem Sohn die restliche Kaufpreissumme erlasse.
Die Parteien teilten sich die Betreuung und Pflege ihrer Eltern. Die häusliche Betreuung und pflegerischen Maßnahmen übernahm die Klägerin, der Beklagte kümmerte sich um die finanziellen Belange und bürokratischen Angelegenheiten und organisierte und begleitete die Krankenhaus- und Arztbesuche. Die Mutter verstarb nach dem Vater am TT.MM.2022.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die monatlichen Raten für die Monate Januar bis März 2019.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit angefochtenem Urteil vom 26.01.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin als Alleinerbin nach ihrer Mutter (im Folgenden Erblasserin) keinen Anspruch auf Zahlung nicht gezahlter Kaufpreisraten aus dem Grundstückskaufvertrag vom 10.04.2014, mithin auch keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils 2.000,00 EUR für die Monate Januar bis März 2019, habe.
Die Erblasserin habe dem Beklagten die Kaufpreisschuld durch Vertrag vom 08.09.2021 wirksam erlassen. Das Schuldverhältnis sei erloschen (§ 397 Abs. 1 BG...