Verfahrensgang
AG Brake (Aktenzeichen 5 F 127/18 S) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der EE Pensionskasse VVaG wird der am 03.08.2020 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brake (Unterweser) unter Ziffer II Absatz 3 und 4 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger EE Pensionskasse VVaG (Vers.-Nr. ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13.324,93 EUR nach Maßgabe der Versorgungsregelung Tarif 62 B UNI select gemäß AVB, bezogen auf den 30.04.2018, mit der Maßgabe, dass der Garantiezins der ausgleichsberechtigten Person demjenigen der ausgleichspflichtigen Person entspricht, übertragen. Der Versorgungsträger wird verpflichtet, den Ausgleichswert ab dem 01.05.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem Garantiezins von 2,75 % zu verzinsen.
Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger EE Pensionskasse VVaG (Vers.-Nr. ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.292,95 EUR nach Maßgabe der Versorgungsregelung Tarif 62 B UNI select gemäß AVB, bezogen auf den 30.04.2018, mit der Maßgabe, dass der Garantiezins der ausgleichsberechtigten Person demjenigen der ausgleichspflichtigen Person entspricht, übertragen. Der Versorgungsträger wird verpflichtet, den Ausgleichswert ab dem 01.05.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem Garantiezins von 2,75 % zu verzinsen.
II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Familiengericht hat mit am 03.08.2020 verkündeten Beschluss die am TT.MM.2014 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich betreffend die Ehezeit vom TT.MM.2014 bis zum 30.04.2018 durchgeführt.
Das Familiengericht hat die unter der Vertragsnummern (...) und (...) geführten Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin im Wege der internen Teilung geteilt und hierbei die unter dem 13.07.2018 erstinstanzlich erteilten Auskünfte der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt.
Ausweislich der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin zu dem unter der Vertragsnummer (...) in der Form einer Leibrentenversicherung geführten Anrecht hat der Antragsteller während der Ehezeit einen Kapitalwert von 33.394,66 EUR erwirtschaftet. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Auskunft ausgeführt, es sei nach Abzug der Kosten für die interne Teilung ein Wert von 16.447,33 EUR auszugleichen (Bl. 21f UA-VA). Das Leistungsspektrum und der Risikoschutz des auszugleichenden Anrechts würden sich unterscheiden. So enthalte der Risikoschutz des Anrechts der Ausgleichsberechtigten weder eine Hinterbliebenen- noch eine Erwerbsminderungsrente (Bl. 28 UA-VA). Das Deckungskapital dieses Anrechts habe zum Beginn der Ehezeit 45.879,68 EUR und zum Ende der Ehezeit 79.274,34 EUR betragen (Bl. 28 UA-VA).
Ausweislich der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin zu dem unter der Vertragsnummer (...) in der Form einer Leibrentenversicherung geführten Anrecht hat der Antragsteller während der Ehezeit einen Kapitalwert von 8.100,73 EUR erwirtschaftet. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, ein Abzug von Teilungskosten werde nicht vorgenommen. Es sei ein Wert von 4.050,37 EUR auszugleichen (Bl. 32f UA-VA). Das Leistungsspektrum und der Risikoschutz des auszugleichenden Anrechts würden sich unterscheiden. So enthalte der Risikoschutz des Anrechts der Ausgleichsberechtigten weder eine Hinterbliebenen- noch eine Erwerbsminderungsrente (Bl. 34 UA-VA). Das Deckungskapital dieses Anrechts habe zum Beginn der Ehezeit 13.201,15 EUR und zum Ende der Ehezeit 21.301,88 EUR betragen (Bl. 34 UA-VA).
Unter dem 13.05.2019 legte der Antragsteller den Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars gem. § 20 Abs. 5 der Satzung zum Ausgleich des zum 31.12.2017 vorhandenen Fehlbetrags der Beschwerdeführerin vom 25.03.2019 vor. In diesem Vorschlag wird ausgeführt, dass sich bei Beschluss dieses Vorschlags die zum 31.12.2017 zu bilanzierende Deckungsrückstellung so reduziere, dass die versicherungstechnische Bilanz der Kasse ausgeglichen werde (Bl. 81 UA-VA). In dem Vorschlag des Aktuars wird die fehlerhafte Prämienkalkulation der Bestände ab 2007 ausgeführt (Bl. 83 UA-VA).
Das Familiengericht hat den Ausgleich unter Zugrundelegung der Auskünfte der Beschwerdeführerin vom 13.07.2018 durchgeführt und zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin unter der Versicherungsnummer (...) im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.447,33 EUR sowie zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin unter der Versicherungsnummer (...) im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe vo...