Entscheidungsstichwort (Thema)

VA: Abänderung bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis nach dem Ende der Ehezeit mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine tatsächliche Veränderung i.S.d. § 225 Abs. 2 FamFG (§ 51 Abs. 2 VersAusglG) dar.

2. Die im Rahmen einer Abänderungsentscheidung gem. § 226 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 27 VersAusglG (§ 52 Abs. 1 VersAusglG) vorzunehmende Billigkeitsprüfung ist nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beschränkt.

3. Zur Frage, ob eine zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führende strafrechtliche Verurteilung eines Ehegatten einen Grund darstellt, gem. § 226 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 27 VersAusglG (§ 52 Abs. 1 VersAusglG) von der Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzusehen oder diese einzuschränken.

4. Nach § 27 VersAusglG kann nur eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs herbeigeführt werden; nicht möglich ist es hingegen, den Ausgleichsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Härte für den Ausgleichsberechtigten über die Halbteilung hinaus zu erhöhen.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 27, 51 Abs. 2, § 52 Abs. 1; FamFG § 225 Abs. 2, § 226 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Meppen (Beschluss vom 10.04.2012)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Meppen vom 10.4.2012 abgeändert:

Das Urteil des AG - Familiengericht - Meppen vom 20.3.1984 wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1.12.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D.(Versicherungskonto ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 9,4589 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto ... bei der D., bezogen auf den 31.5.1983, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D.(Versicherungskonto ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 1,6217 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto ... bei der D., bezogen auf den 31.5.1983, übertragen.

Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR (§ 50 Abs. 1 FamGKG).

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des AG Meppen vom ... 1984 geschieden worden. Durch das Urteil wurden zu Lasten der damals für den Antragsteller bei dem W. bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem für die Antragsgegnerin bestehenden Versicherungskonto bei der B. Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 469,05 DM begründet.

Das Beamtenverhältnis des Antragstellers endete mit Ablauf des 22.7.1991 gem. § 48 Nr. 1 BBG a.F. aufgrund einer Verurteilung zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Anwartschaften des Antragstellers nach dem BeamtVG sind erloschen. Der Antragsteller wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert; dabei wurden für die Ehezeit nur die aufgrund des Versorgungsausgleichs gemäß Urteil vom 20.3.1984 gekürzten Anwartschaften nach dem BeamtVG berücksichtigt.

Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin beziehen inzwischen eine Vollrente wegen Alters, der Antragsteller seit dem 1.7.2010 von der D., die Antragsgegnerin seit dem 1.5.2011 von der D.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 9.11.2011, beim Familiengericht eingegangen am 14.11.2011, die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt. Das Familiengericht hat daraufhin Auskünfte der D., der D. und der W. eingeholt. Nach der Auskunft der D. beträgt der auf die Ehezeit (1.8.1966 bis 31.5.1983) entfallende Anteil der Altersrente des Antragstellers 18,9177 Entgeltpunkte (das entspricht einer Monatsrente von 291,33 EUR); dabei handelt es sich um eine fiktive Berechnung unter Berücksichtigung der (höheren) Nachversicherungsbeträge, die der Rentenversicherungsträger ohne den im Urteil vom 20.3.1984 angeordneten Versorgungsausgleich erhalten hätte. Nach der Auskunft der D. beträgt der Ehezeitanteil der Altersrente der Antragsgegnerin 3,2433 Entgeltpunkte (das entspricht einer Monatsrente von 49,95 EUR); bei dieser Berechnung ist die Gutschrift aufgrund der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden. Nach Auskunft der W. hätte der Antragsteller in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften i.H.v. 431,76 EUR erworben, wenn er regulär nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, von einer nachträglichen...

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