Verfahrensgang

AG Osnabrück (Beschluss vom 01.12.2014; Aktenzeichen 71 F 78/13 VKH1)

 

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG -Familiengericht- Osnabrück vom 01.12.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2.) Die Antragstellerin hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 76 Absatz 1 FamFG, 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 1912 KV zum FamGKG).

 

Gründe

I. Der Antragstellerin wurde durch Beschluss des AG Osnabrück, 71 F 78/13, vom 10.12.2013 Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bewilligt, durch Beschluss vom 07.01.2014 wurde die insoweit zu erbringenden Raten auf 15 EUR monatlich reduziert.

Laut Erbschein des AG Osnabrück vom 02.10.2014, 18 VI 1488/14, wurde die Antragstellerin zu 1/2 Erbin nach ihrem verstorbenen Vater. In den Nachlass fällt im Wesentlichen der hälftige Miteigentumsanteil an einer allein von der Mutter der Antragstellerin bewohnten Immobilie mit einem Verkehrswert von 120.000 EUR.

Das AG Osnabrück gab der Antragstellerin daraufhin durch Beschluss vom 01.12.2014 in Abänderung der zuvor ergangenen Verfahrenskostenhilfebeschlüsse auf, einen Einmalbetrag in Höhe von 1.385,39 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.12.2014. Die Antragstellerin führt aus, eine Verwertung des Nachlasses in Form des Miteigentumsanteils sei unzumutbar, eine Teilungsversteigerung langwierig und kostenintensiv und eine Übernahme des Anteils durch die Mutter aufgrund der finanziellen Verhältnisse nicht möglich.

Auch in einem Parallelerfahren, AG Osnabrück, 8 F 6/10, wurde die Antragstellerin durch Beschluss vom 27.11.2014 zur Zahlung eines Einmalbetrages auf die Verfahrenskosten verpflichtet, dort in Höhe von 1.241,38 EUR. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht führt das Aktenzechen 11 WF 21/15.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach den §§ 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG, 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Der in den Nachlass fallende Eigentumsanteil der von der Mutter der Antragstellern bewohnten Immobilie stellt kein von § 115 Absatz 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII geschütztes Vermögen dar, ist mithin grundsätzlich für die Finanzierung von Verfahrenskosten einzusetzen. Da die Antragstellerin selber die Immobilie nicht (mit)bewohnt, ist diese zu verwerten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.09.2008, 5 WF 66/08; OLG Celle, Beschluss vom 21.10.2002, 6 W 121/02; OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.1984, 4 WF 687/83).

Zwar wird teilweise vertreten, auch bei nicht geschütztem Grundvermögen könne der Eigentümer nur darauf verwiesen werden, einen Kredit unter Belastung des Grundstücks aufzunehmen, (OLG Köln, Beschluss vom 02.10.1998, 4 WF 213/98; OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.11.1997, 4 W 41/97). Ein Rechtssuchender könne primär wegen des regelmäßig damit verbundenen Zeitaufwandes nicht auf die Veräußerung seines Immobilienvermögens verwiesen werden.

Darauf kam es im vorliegenden Fall allerdings nicht an. Vorliegend geht es nicht um den erstmaligen Zugang zu Gericht und mithin nicht um die Frage der Gewährung von effektivem Rechtsschutz. Nur in solchen Fällen mag Verfahrenskostenhilfe auch dann zu bewilligen sein, wenn Grundvermögen vorhanden und eine Beleihung nicht möglich ist, wobei unter Umständen auch dann nur eine Stundung in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.09.2008, 5 WF 66/08).

Die hier betroffenen Verfahren sind abgeschlossen, es geht mithin um die Frage der endgültigen Kostentragung und nicht um die Frage der Gewährung von Rechtsschutz.

Der Antragstellerin obliegt mithin die Verwertung des Nachlasses/Grundstücksanteils auch in Form der Veräußerung. Soweit die Verwertung aufgrund der vorliegenden Umstände Zeit in Anspruch nehmen wird, vermag die Antragstellerin diese durch eine tilgungsfreie Zwischenfinanzierung zu überbrücken.

Die Antragstellerin erzielt ein Nettoeinkommen von durchschnittlich etwa 1.750 EUR nebst Kindergeld in Höhe von 558 EUR. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund es der Antragstellerin unter Beleihung des (werthaltigen) Nachlasses nicht möglich sein sollte, einen Kredit in der Größenordnung von 2.630 EUR aufzunehmen, welcher die gerichtlich angeordneten Einmalzahlungen vollständig abdecken würde. Die Antragstellerin müsste lediglich die Kosten für die Kapitalnutzung bis zum Zeitpunkt einer Verwertung aufbringen.

Da infolge der angeordneten Einmalzahlung die durch Beschluss vom 07.01.2014 zu 71 F 78/13 der Antragstellerin auferlegte Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 15 EUR monatlich entfällt, ist das Tragen der Zinslast der Antragstellerin auch zumutbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9061197

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