Verfahrensgang
LG Osnabrück (Entscheidung vom 14.12.2020; Aktenzeichen 18 KLs 7/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 14. Dezember 2020,
durch den die von der Staatskasse dem früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 9.508,91 € festgesetzt worden sind,
wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Osnabrück hat den früheren Angeklagten mit Urteil vom 6. Februar 2020 vom Vorwurf des gemeinschaftlichen (versuchten) Diebstahls in drei Fällen freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Das Urteil ist insoweit seit dem 26. Mai 2020 rechtskräftig.
Der Kostenbeamte des Landgerichts hat mit Beschluss vom 28. April 2020 die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des dem früheren Angeklagten beigeordneten Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt BB, antragsgemäß auf 3.528,73 € festgesetzt und ausgezahlt.
Mit Antrag vom 10. Juni 2020 hat Rechtsanwalt BB die Festsetzung und Erstattung der notwendigen Auslagen für den früheren Angeklagten beantragt. Dabei hat er unter anderem jeweils eine Terminsgebühr nach Nr. 4114 RVG VV für den Hauptverhandlungstermin am 17. Dezember 2019 in Höhe von 288 €, für den Hauptverhandlungstermin am 28. Januar 2020 in Höhe von 256 € und für den Hauptverhandlungstermin am 6. Februar 2020 in Höhe von 288 € beantragt und - nach Abzug der bereits erhaltenen Pflichtverteidigergebühren (s.o.) - Gebühren und Auslagen in Höhe von (noch) insgesamt 9.796,89 € geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.
Der beteiligte Bezirksrevisor beim Landgericht Osnabrück hält demgegenüber die Festsetzung jeweils einer Terminsgebühr lediglich in Höhe von 230 €, 200 € sowie von 160 € für die vorgenannten Hauptverhandlungstermine für angemessen. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 18. November 2020 verwiesen.
Dementsprechend hat das Landgericht Osnabrück mit angefochtenem Beschluss vom 14. Dezember 2020 einen weiteren Betrag in Höhe von lediglich 9.508,91 € festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung hat der frühere Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Januar 2021 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung insoweit auf seine - ebenfalls in Bezug genommene - Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 verwiesen, wonach aufgrund der Bedeutung der Sache sowie wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die von ihm geltend gemachte Höhe für die Terminsgebühren durchaus gerechtfertigt sei.
II.
1.
Das nach §§ 464b Satz 3, 311 StPO, 104 Abs.3 ZPO eingelegte Rechtsmittel ist zulässig. Insbesondere wird mit dem geltend gemachten Differenzbetrag in Höhe von 287,98 € der Beschwerdewert überschritten.
2.
Die Beschwerde bleibt allerdings ohne Erfolg.
Die Höhe der als Auslagen des früheren Angeklagten zu erstattenden Wahlverteidigergebühren bestimmt der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten, wie vorliegend von der Staatskasse, zu erstatten, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich und abänderbar, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Nach ganz herrschender Auffassung liegt ein Fall der Unbilligkeit erst dann vor, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 % überschreitet; eine Überschreitung um bis zu 20 % in der Regel ist zu tolerieren (statt vieler OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2007 - 1 Ws 191/07, juris Rn. 23).
Bei der Bemessung der Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin ist, da durch sie der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat, die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung von ganz erheblicher Bedeutung. Auszugehen ist grundsätzlich von der Mittelgebühr. Bei der Bemessung kann sich der Wahlanwalt an den Grenzen der Längenzuschläge Nrn. 4110, 4111 VV RVG orientieren. Unter deren Berücksichtigung wird eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf bis acht Stunden eine erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr rechtfertigen. Wird mehr als acht Stunden verhandelt, ist auf jeden Fall die Höchstgebühr gerechtfertigt (vgl. Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG24, VV 4112 bis 4117 Rn. 5 i.V.m. VV 4108 bis 4111 Rn. 18). Demgegenüber sind Terminsgebühren regelmäßig nur unterhalb der Mittelgebühr anzuerkennen, wenn der Termin für die jeweils betroffene Gerichtsinstanz außergewöhnlich kurz ist. So rechtfertigt eine unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung als Bemessungskriterium "Umfang der Anwaltstätigkeit" und sonstiger durchschnittlicher Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr ...