Leitsatz (amtlich)
Die Aufrechnung mit einer Kaufpreisforderung befreit den Kommanditisten von seiner (Haft-)Einlageverpflichtung nach dem Prinzip effektiver Kapitalaufbringung nur, soweit die Gegenforderung des Kommanditisten (zumindest) dem objektiven Wert der Kaufsache entspricht und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auch noch im Zeitpunkt der Aufrechnung werthaltig ist. Letzteres ist anhand der im Aufrechnungszeitpunkt aktuellen Vermögenslage der Gesellschaft festzustellen.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 18.03.2005; Aktenzeichen 3 O 305/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 18.3.2005 geändert.
Dem Kläger wird unter eigener Beiordnung als Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co. KG Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er gegen den Antragsgegner ausstehende Kommanditeinlage in Höhe eines Betrages von 10.000 EUR geltend machen will. Der Antragsgegner hat nach Insolvenzantragstellung mit Gegenansprüchen i.H.v. 41.377,47 EUR aus Schlachtschweinelieferungen die Aufrechnung erklärt und meint, durch die Aufrechnung sei er von seiner Einlageverpflichtung befreit worden.
Das LG hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert.
Gegen diese Entscheidung des LG wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde; das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung kann nicht von vornherein die Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
Der Antragsteller hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner aus einer noch offenen, restlichen Hafteinlage nach § 171 Abs. 1 HGB schlüssig dargelegt, wobei er nach § 171 Abs. 2 HGB als Insolvenzverwalter befugt ist, diesen Anspruch für die Gesellschaftsgläubiger geltend zu machen.
Unabhängig von einem nicht vorliegenden, eventuell nicht vorhandenen schriftlichen Gesellschaftsvertrag ist eine KG jedenfalls von der persönlich haftenden Gesellschafterin und zumindest einem Teil der ursprünglich vorgesehenen Kommanditisten durch entsprechende Vereinbarung gegründet und ihre Eintragung ins Handelsregister bewirkt worden; die KG hat auch die vorgesehene Geschäftstätigkeit aufgenommen. Der als Kommanditist vorgesehene Antragsgegner hat, soweit ersichtlich, seinen Beitritt zur KG durch die vorliegende schriftliche Beitrittserklärung vom 17.3.2004 wirksam erklärt.
Dass der Antragsgegner nicht als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen worden ist, dürfte für die hier relevante Haftung des Antragsgegners keine Auswirkung haben. Die fehlende Eintragung könnte allenfalls nach § 176 HGB eine unbeschränkte Haftung des Antragsgegners zur Folge haben. Eine solche Haftung des Kommanditisten wird jedoch von der ganz h.M. wegen der Erkennbarkeit der Haftungsbeschränkung bei einer GmbH und Co. KG, wie sie hier vorliegt, verneint (vgl. statt vieler Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Anh. § 177a Rz. 19).
Die ggü. den Gläubigern der Gesellschaft maßgebende Hafteinlage, die sich bei einer trotz fehlender Handelsregistereintragung anzunehmenden beschränkten Haftung des Kommanditisten nach der Haftsumme im Gesellschaftsvertrag bestimmt (BGH DB 1977, 1250; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 176 Rz. 4), hat der Antragsgegner nach dem bisher ersichtlichen Sachverhalt nur teilweise in effektiver, werthaltiger Weise geleistet, und zwar lediglich in Höhe seiner unstreitig erbrachten Einlagezahlung von 15.000 EUR. Es bleibt danach von der übernommenen Kommanditeinlage von 25.000 EUR ein Restbetrag von 10.000 EUR.
Soweit nach der vorliegenden schriftlichen Beitrittserklärung vom 17.3.2004 vorgesehen war, dass die restliche Hafteinlage durch einen Abzug von jeweils 5 EUR für jedes vom Antragsgegner gelieferte Mastschwein und eine entsprechende Verbuchung dieses Betrages auf dem Kapitalkonto des Antragsgegners erbracht werden sollte, hätte eine entsprechende haftungsbefreiende Wirkung für den Antragsgegner allenfalls bei tatsächlicher Vornahme des vereinbarten Abzugs mit einer entsprechenden Verbuchung eintreten können. Ein solcher verbuchter Abzug ist jedoch nicht ersichtlich und insb. auch nicht vom Antragsgegner dargelegt worden.
Auch die vorgelegten Gutschriften über die von ihm vorgetragenen Schweinelieferungen lassen einen entsprechenden Abzug nebst Verbuchung nicht erkennen. Es käme insoweit allein noch eine Verrechnung bzw. Aufrechnung seitens des Antragsgegners in Betracht, die dieser - allerdings in einem noch weiter gehenden Umfang - auch geltend gemacht hat.
Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26.11.2004 erklärte Aufrechnung mit Kaufpreisansprüch...