Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 09.01.2002; Aktenzeichen 4 OH 117/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 9.1.2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Beschwerde” der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 9.1.2002 ist nach § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO i.V.m. mit § 569 Abs. 1 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 10 ZPO ab dem 1.2.2002 geltend Fassung zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Denn die objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind gegeben und dem Landgericht wird entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 10 ZPO ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung die Prüfung übertragen, ob die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind.
1) Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen, daß der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im vorliegenden Fall unzulässig ist.
Dabei folgt der Senat der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., Rz. 5 zu § 490 ZPO m.w.N.), daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht in dem hier vorliegenden selbständigen Beweisverfahren ausgeschlossen ist. Denn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nach allgemeiner Meinung nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt, sondern kommt auch in den besonderen Verfahrensarten wie dem Mahnverfahren, dem Arrestverfahren, dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung in Betracht. Dies muß auch für das selbständige Beweisverfahren gelten. Mit der Bezeichnung „Prozeßkostenhilfe” wollte der Gesetzgeber im übrigen nicht deren Bewilligung in solchen Verfahren ausschließen, in denen es sich nicht um Prozesse im engeren Sinne handelt (vgl. OLG Köln Rpfleger 1995, 303 f.).
Hinsichtlich der Erfolgsaussicht i.S. des § 114 ZPO ist dabei nach herrschender Meinung(vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Koblenz OLGR 2001, 214; LG Saarbrücken BauR 1985, 607 f.; LG Köln NJW-RR 1987, 319 f; LG Lüneburg Nds.Rpfl. 2001, 156 f.; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Aufl., Rz. 7 vor § 485 ZPO; MüKo-Schreiber, 2. Aufl., Rz. 20 zu § 485 ZPO Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Rz. 38 zu § 114 ZPO; Werner/Pastor, Der Bauprozeß 9. Aufl., Rz. 140), der sich der Senat anschließt, allein auf diejenige des Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens abzustellen, nicht dagegen darauf, ob eine später zu erhebende Klage Erfolg verspricht.
Dagegen hält es der Senat nicht für erforderlich, daß darüber hinaus Gründe dargelegt werden müssen, welcher einer gleichzeitigen und erfolgversprechenden Klage noch entgegenstehen. Soweit das Landgericht diese Auffassung in dem angefochtenen Beschluß und in dem Nichtabhilfebeschluß unter Hinweis auf die Kommentarliteratur (vgl. Zöller-Herget, a.a.O.) vertritt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn einmal will die Prozesskostenhilfe die Chancen- und Waffengleichheit der an einem Streitverhältnis beteiligten Parteien gewährleisten. Es wäre mit diesem Grundsatz nicht vereinbar, wenn man der bedürftigen Partei bei der Begründung des Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mehr abverlangen würde, als derjenigen Partei, die der Prozesskostenhilfe nicht bedarf (vgl. LG Köln a.a.O.). Zum anderen soll die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO gerade auch dem Zweck dienen, einen künftigen Rechtsstreit zu vermeiden. Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zielt daher nicht ausschließlich auf die Durchführung eines streitigen Verfahrens, so daß es für die Erfolgssaussichten eines selbständigen Beweisverfahrens auf die Darlegung der Gründe, die einer gleichzeitigen und erfolgversprechenden Klage noch entgegenstehen, nicht ankommen kann (vgl. LG Dortmund NJW-RR 2000, 516).
Im Rahmen des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens für ein selbständiges Beweisverfahren ist allerdings auch zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Denn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nach § 114 ZPO auch bei Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verweigert werden. Dies setzt aber voraus, daß eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Vor diesem Hintergrund wäre die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens dann mutwillig, wenn abzusehen ist, daß das Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit weder einer gütlichen Einigung dienen noch in einem Rechtsstreit Nutzen bringen wird (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).
2) Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze liegen im vorliegenden Fall die objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ...