Leitsatz (amtlich)

Die Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte stellt keine die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV auslösende Vertretung dar, sondern ist noch durch die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 RVG-VV abgegolten. Die Beratungsgebühr deckt sämtliche mit einer Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab.

 

Normenkette

RVG-VV Nrn. 2501, 2503

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 15.08.2014; Aktenzeichen 9 T 284/14)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 15.8.2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die vom LG zugelassene weitere Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 2, 33 Abs. 6 RVG zulässig, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die vom Antragsteller durchgeführte Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte stellt keine die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV auslösende Vertretung dar, sondern ist noch durch die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 RVG-VV abgegolten. Die Beratungsgebühr deckt sämtliche mit einer Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab (vgl. Mayer/Kroiß (Pukall) RVG, 6. Aufl. Nr. 2503 VV; Lissner, JurBüro 2013, 564/567 m.w.N.). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OLG Naumburg betrifft, wie das LG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, eine andere Fallgestaltung, da das Akteneinsichtsgesuch dort mit weiteren Ausführungen versehen war und gegenüber dem Verfahrensgegner erfolgte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2, Satz 2 und 3 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7553543

ZAP 2015, 22

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