Leitsatz (amtlich)
Eine in kritischer Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung durch Zahlung eines Drittschuldners ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar, wenn die Pfändung und Überweisung der Forderung des Schuldners nicht zu einem wirksamen und insolvenzbeständigen Pfändungspfandrecht geführt hat, weil sie ebenfalls innerhalb des Zeitraums von einem Monat vor Insolvenzantragstellung erfolgt ist.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 08.09.2004; Aktenzeichen 9 O 1811/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.9.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Oldenburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 36.726,73 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages, nachdem er diese Rechtshandlung sowie den zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten hat.
Der Beklagte ist Inhaber einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin. Er erwirkte am 28.4.2002 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zustehenden Werklohnforderung. Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss wurde der Drittschuldnerin am 14.5.2002 zugestellt. Diese überwies am 30.5.2002 einen Betrag von 36.726,73 Euro an den Beklagten. Die Schuldnerin stellte am 5.6.2002 einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde daraufhin mit Beschluss v. 22.8.2002 eröffnet.
Wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe im Übrigen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug. Das LG hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er vertritt unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens die Auffassung, dass die von ihm im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung nicht inkongruent sei.
Die Berufung des Beklagten ist mangels Erfolgsaussicht gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Das LG hat, wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss v. 15.12.2004 im Einzelnen ausgeführt hat, die von dem Kläger gemäss § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erklärte Insolvenzanfechtung zu Recht durchgreifen lassen und den Beklagten deshalb zutreffend zur Rückzahlung des im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Betrages verurteilt.
Der Beklagte hat innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine ihm gegen die Schuldnerin zustehende Forderung aufgrund einer Forderungspfändung beigetrieben. Eine solche Sicherung oder Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung in kritischer Zeit, nämlich während der wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin, hat der Gläubiger eines Zahlungsanspruchs nicht zu beanspruchen; die dadurch erlangte Deckung ist inkongruent (Kreft in HK/InsO, 3. Aufl., § 131 Rz. 15; Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 131 Rz. 26). Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO bezweckt, den insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zeitlich vorzuziehen und das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip zurückzudrängen; nach Eintritt der Krise und der damit verbundenen materiellen Insolvenz soll eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht mehr durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest erzwungen werden können (BGH v. 9.9.1997 - IX ZR 14/97, BGHZ 136, 309 [311 ff.]). Ein Gläubiger, der sich innerhalb des Monatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO wegen einer fälligen Forderung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung eine Befriedigung verschafft, hat deshalb das Erlangte auf eine Anfechtung hin zurückzugewähren.
Auf das zuvor durch die Pfändung und Überweisung der Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin begründete Pfändungspfandrecht kann sich die Beklagte nicht berufen. Das Pfändungspfandrecht entsteht mit der Zustellung des Pfändungs und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (Smid in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 829 Rz. 33). Diese Zustellung ist hier ebenfalls innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschehen. Das Pfändungspfandrecht konnte deshalb dem Beklagten ein insolvenzbeständiges und für sich unanfechtbares Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 50 Abs. 1 S. 1 InsO) nicht verschaffen. Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind zwar selbständige Rechtshandlungen; die Anfechtung der Befriedigung ist aber nur dann nicht erfolgversprechend, wenn das Pfändungspfandrecht wirksam und unanfechtbar vor der kritischen Zeit, also außerhalb der Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, entstanden ist, da nur in diesem Fall der Pfändungspfandgläubiger das erhält, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts zusteht und die Gesamthe...