Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren nach § 1686a BGB ist die Klärung der biologische Vaterschaft vor der Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient, dann verhältnismäßig, wenn sowohl die Vaterschaft als auch die Kindeswohldienlichkeit bestritten werden, das Kind vom Verfahrensgegenstand keine Kenntnis hat und zu befürchten ist, dass eine Beweisaufnahme zur Frage des Kindeswohls eine deutlich größere Belastung des Familienlebens der Antragsgegner und des Kindes darstellt als die Duldung einer Abstammungsuntersuchung.
2. Der Verfahrenswert eines Zwischenverfahrens über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Weigerung, nach § 167a Abs. 2 FamFG eine Abstammungsbegutachtung zu dulden, richtet sich in Abweichung von § 45 FamGKG aufgrund der größeren Nähe zum Gegenstand des Zwischenverfahrens nach einer entsprechenden Anwendung von § 47 Abs. 1 HS 2 FamGKG.
Verfahrensgang
AG Meppen (Beschluss vom 20.12.2016; Aktenzeichen 16 F 114/16 UG) |
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Meppen vom 20.12.2016 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt... bewilligt.
Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Kanzlei nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten erstattungsfähig sind.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Meppen vom 20.12.2016 geändert und festgestellt, dass die Weigerung der Antragsgegnerin... zur Mitwirkung an der durch Beweisbeschluss des AG - Familiengericht - Meppen vom 12.7.2016 angeordneten Abstammungsbegutachtung rechtswidrig ist.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Verfahren über die sofortige Beschwerde wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt auf Grundlage von § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB Umgang mit dem während der - weiterhin bestehenden - Ehe der Beteiligten zu 2. und 3. geborenen Kind..., geb... 2015. Er hat eine eidesstattliche Versicherung dahingehend vorgelegt, der Beteiligten zu 2. während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben und trägt vor, auch in der Vergangenheit ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt zu haben.
Die Beteiligten zu 2. und 3. als Antragsgegner bestreiten die biologische Vaterschaft sowie das Interesse des Antragstellers an... und tragen vor, der Antragsteller habe im Jahre 2014 nur wenige Wochen im Hause der Antragsgegnerin gelebt. Auch sei es im Januar 2015 zu einem tätlichen Übergriff des Antragstellers auf die Antragsgegnerin gekommen, in dessen Verlauf dieser sich gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und ihren Freund zusammengeschlagen habe... sei in ihre Ehe hineingeboren worden und erlebe in ihrer Familie ein geborgenes, fürsorgliches Aufwachsen. Einen Kontakt zum Antragsteller lehnen beide Antragsgegner auch in Bezug auf... aufgrund seines vorgetragenen Verhaltens ab.
Mit Beweisbeschluss vom 12.7.2016 hat das AG die Einholung eines DNA-Abstammungsgutachtens über die Abstammung des Kindes... unter Einbeziehung des Kindes, des Antragstellers sowie der Antragsgegnerin angeordnet. Nach durch Schriftsatz vom 27.7.2016 angekündigter Weigerung der Antragsgegnerin, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, hat das AG nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss vom 04.8.2016 die Vorführung der Antragsgegnerin sowie des Kindes durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zwecks Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen durch das Gesundheitsamt angeordnet. Diesen Beschluss hat das AG am 09.9.2016 in Hinblick auf einen zwischenzeitlich gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer Zwischenentscheidung nach §§ 167a Abs. 3, 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 386 ff. ZPO aufgehoben.
Durch Beschluss vom 20.12.2016 hat das AG im vorgenannten Zwischenverfahren festgestellt, dass die Weigerung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an der Abstammungsbegutachtung für das Kind... zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Umgang des Antragstellers diene, selbst wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt habe, gegenwärtig nicht dessen Wohl. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2016 (XII ZB 280/15) ergebe sich, dass nur bei einem über seine Herkunft aufgeklärten Kind ab einem gewissen Alter sinnvoll geprüft werden könne, ob der Umgang des leiblichen Vaters dem Kindeswohl entspreche. Die entsprechende Aufklärung des Kindes müsse zu gegebener Zeit - abhängig von seiner Entwicklung frühestens im Vorschulalter - durch einen Dritten erfolgen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner nach §§ 167a Abs. 3, 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 387 Abs. 3 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen sofortigen Beschwerde, mit welcher er die ...