Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Grundeigentum. beschränkt dingliches Wohnrecht. Schenkung. 10-Jahres-Frist. Pflichtteilsergänzungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Überträgt der Erblasser das Eigentum an einem Zweifamilienhaus und lässt sich nur an einer der Wohnungen ein dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB einräumen, liegt in der Eigentumsübertragung ein spürbarer Vermögensverlust, so dass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB mit der Umschreibung im Grundbuch beginnt.

 

Normenkette

BGB §§ 1093, 2325 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 12.10.2005; Aktenzeichen 10 O 2404/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 12.10.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde vom 20.10.2005 (Bl. 76 d.A.) ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu Recht abgewiesen. Der Antragstellerin steht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB zu, da nach § 2325 Abs. 3 HS. 1 BGB eine Schenkung unberücksichtigt bleibt, wenn zur Zeit des Erbfalls seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind. Zwar ist nach herrschender Meinung der Fristbeginn hinauszuschieben, wenn der Erblasser lediglich seine formale Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sich aber vorbehält - sei es aufgrund dinglichen Rechts oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH v. 27.4.1994 - IV ZR 132/93, MDR 1994, 1015; OLG Düsseldorf NJW-FER 1999, 279; Staudinger-Olshausen, BGB, Bearbeitung 1998, § 2325 Rz. 58; Cornelius, Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der Übertragung von Grundstücken unter dem Vorbehalt von Rechten des Schenkers, 2004, 188 ff.). Dies soll auch gelten bei Einräumung eines Wohnungsrechts, wenn es sich auf den Zuwendungsgegenstand insgesamt bezieht (vgl. Damrau-Ridel/Lenz, Erbrecht, § 2325 Rz. 77; Bamberger/Roth-Mayer, BGB, § 2325 Rz. 30; Münchener Kommentar-Lange, BGB, 4. Aufl., § 2325 Rz. 38).

Im vorliegenden Fall stellt aber die Einräumung des Wohnungsrechts keinen Umstand dar, der ein Hinausschieben der 10-Jahresfrist rechtfertigen könnte. Nach dem notariellen Vertrag vom 27.9.1990 (Bl. 12 d.A.) hat der Beklagte der Erblasserin ein beschränkt dingliches Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB an der gesamten unteren Wohnung des zum übertragenen Grundeigentums gehörenden Wohnhauses eingeräumt. Die Überlassung des Wohnrechts an Dritte wurde ausgeschlossen. Damit stand der Erblasserin ein Nutzungsrecht an den übrigen Teilen des Grundstücks, insbesondere auch der anderen in dem Haus befindlichen Wohnung nicht mehr zu. Sie konnte auch den von ihr bewohnten Teil nicht vermieten und hieraus Einnnahmen erzielen. Bei einer solchen Konstellation vermag der Senat nicht festzustellen, dass sich die Erblasserin die wesentliche Nutzung des Grundstücks vorbehalten hätte. Sie hat vielmehr mit der Eigentumsübertragung auf den Beklagten einen spürbaren Vermögensverlust erlitten, so dass von einem Vollzug der Schenkung i.S.d. § 2325 Abs. 3 BGB mit der Eintragung des Beklagten am 22.11.1990 auszugehen ist (vgl. OLG Celle v. 23.7.2003 - 6 W 59/03, OLGReport Celle 2003, 370, 371; OLG Bremen vom 25.2.2005 - 4 U 61/04, NotBZ 2005, 337 = OLGReport Bremen 2005, 233; OLG Düsseldorf v. 28.2.1997 - 7 U 45/96, OLGReport Düsseldorf 1997, 245 = FamRZ 1997, 1114; LG Münster MittBayNot 1997, 113; Bamberger/Roth-Mayer a.a.O. § 2325 Rz. 31).

Soweit das OLG Düsseldorf (NJW-FER 1999, 279) auch bei teilweiser Einräumung eines Wohnrechts ein Hinausschieben der Zehn-Jahresfrist angenommen hat, liegt der entscheidende Unterschied darin, dass sich die Erblasserin dort - anders als im vorliegenden Fall - einen Rücküberlassungsanspruch vorbehalten hatte.

II. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rz. 39).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1712903

FamRZ 2007, 1691

MittBayNot 2006, 517

ZEV 2006, 80

ZEV 2007, 485

EE 2007, 93

NJOZ 2007, 2027

OLGR-Nord 2007, 400

www.judicialis.de 2005

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