Leitsatz

Die Übertragung eines Zweifamilienhauses bei gleichzeitiger Einräumung eines beschränkt dinglichen Wohnrechts an nur einer Wohnung ist ein spürbarer Vermögensverlust, der die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB mit Umschreibung im Grundbuch auslöst.

 

Sachverhalt

Erblasserin hat Grundeigentum an einem Zweifamilienhaus übertragen und behielt an einer Wohnung ein beschränkt dingliches Wohnrecht gem. § 1093 BGB. Die PKH-Antragstellerin macht wegen der Grundstücksübertragung den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

 

Entscheidung

Der PKH-Antrag war mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Seit der schenkweisen Grundstücksübertragung sind 10 Jahre vergangen, § 2325 Abs. 3 BGB. Der Fristbeginn wäre nur dann hinauszuschieben gewesen, wenn die Erblasserin ihre Rechtsstellung als Eigentümerin nur formal aufgegeben hätte und sich die wesentliche Nutzung des Grundstücks vorbehalten hätte.

Dies ist hier nicht der Fall, weil die Erblasserin an den übrigen Teilen des Grundstücks weder ein Nutzungsrecht hatte noch durch Vermietung ihrer Wohnung an Dritte Einnahmen erzielen konnte. Mithin hat sie durch die Übertragung des Grundeigentums einen spürbaren Vermögensverlust erlitten, so dass die Schenkung mit Eintragung des Erwerbers im Grundbuch vollzogen war.

 

Hinweis

Lediglich bei bloß formaler Aufgabe der Eigentümerstellung an einem Grundstück kommt die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch Hinausschieben der 10-Jahres-Frist in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14.11.2005, 5 W 223/05

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