Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundesbeamtenbesoldung: Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf hälftige Auskehrung des kindbezogenen Familienzuschlags
Leitsatz (amtlich)
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf hälftige Auskehrung des kindbezogenen Familienzuschlages gegen geschiedenen Ehegatten.
Normenkette
BBesG § 40 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 02.05.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Oldenburg, Familiengericht, vom 2.5.2011 geändert und
1. die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsteller 95,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2011 zu zahlen,
2. festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller jährlich, beginnend mit dem Jahr 2010, die Hälfte des Nettobetrages der ihr vom Land Niedersachsen gezahlten FZ-Kind-Bestandteile ihrer Dienstbezüge sowie der mit den Dienstbezügen für Dezember eines jeden Jahres ausbezahlten kindbezogenen Sonderzahlungen für die 3 Töchter A., geboren am ... 1993, J., geboren am ... 1995, und I ..., geboren am ... 1997, auszukehren, endend mit dem Monat des Eintritts der Volljährigkeit des jeweiligen Kindes,
3. die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller 229,55 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Richter im Dienste des Landes Niedersachsen, die Antragsgegnerin Beamtin des Landes Niedersachsen. Die Parteien sind geschieden und Eltern dreier Kinder, für welche die Antragsgegnerin mit ihrem Gehalt den Familienzuschlag erhält. Betreuungsunterhalt schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht mehr.
Der Antragsteller meint, er habe gegen die Antragsgegnerin einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf hälftige Auskehrung des kinderbezogenen Familienzuschlages, der ihr mit ihrem Gehalt monatlich und einmal jährlich als Sonderzahlung ausgezahlt werde.
Das AG hat das Begehren mit dem angefochtenen Teilbeschluss, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Er beantragt, den Teilbeschluss des AG Oldenburg vom 2.5.2011 zu ändern und zu entscheiden wie erkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und im Wege der Anschlussbeschwerde, den Antragsteller zu verpflichten, den Teil-Beschluss des AG Oldenburg vom 2.5.2011 zu Ziff. 2 aufzuheben und den Antragsteller durch gerichtliche Entscheidung zu verpflichten, an die Antragsgegnerin 229,55 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.3.2011 an den Antragsteller zu zahlen, hilfsweise den Antragsteller zu verpflichten, die Antragsgegnerin von der Verpflichtung freizustellen, an ihre Verfahrensbevollmächtigten außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 229,55 EUR für deren vorgerichtliche Tätigkeit gegen den Antragsteller zu zahlen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Zahlungsanspruch und kann Feststellung begehren. Da die Antragsgegnerin unter dem 13.1.2011 alle Ansprüche durch ihren Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen hat, kann der Antragsteller zudem Verzinsung seit dem 14.01. 2011 verlangen.
Der Senat teilt die Ansicht, dass es sich um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch handelt, auch wenn in der Sache Ungleichgewichte ausgeglichen werden, die ihren Ursprung in Vorschriften des Verwaltungsrechts, nämlich in § 40 Abs. 5 BBesG haben, denn die Regelung in § 40 BBesG fußt auf der familienrechtlichen Eltern-/Kindbeziehung.
In der Sache kann der Antragsteller die hälftige Beteiligung an dem kindbezogenen Familienzuschlag verlangen. Die Regelung aus § 40 Abs. 5 BBesG weist zwar den gesamten kindbezogenen Familienzuschlag jenem Elternteil zu, dem das Kindergeld zusteht, was regelmäßig derjenige ist, in dessen Obhut die Kinder leben. Indessen geschieht diese Zuweisung aus Gründen der Zahlungsvereinfachung, nicht etwa weil diesem Elternteil der gesamte Zuschlag dauerhaft auch im Verhältnis zum anderen Elternteil zustehen sollte. Zwar ist anerkannt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Besoldungsgesetzgeber sich entschlossen hat, parallel zum Kindergeld dem betreuenden Elternteil den kindbezogenen Familienzuschlag zukommen zu lassen, um sicherzustellen, dass dieses Geld bei jenem Elternteil ankommt, der die Betreuung der Kinder gewährleistet (BVerfG DöD 2004, 207). Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, wie dieser Gehaltsbestandteil im Verhältnis der Ehegatten zueinander zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern nachkommt.
Den Umstand, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zum Kindesunterhaltsgesetz (BT-Drucks. 13/7338, 28 li Sp) ausführt, eine Anrechnung des kindbezogenen Anteils am Familienzuschlag auf den Ki...