Entscheidungsstichwort (Thema)
Klärung der Abstammung durch Gen-Probe
Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 11.04.2017; Aktenzeichen 5 F 1422/16 AB) |
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zurück-zuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschwerde unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch den hiermit in allen Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss festgestellt, dass die Weigerung der Beschwerde-führer zur Mitwirkung an der durch Beweisbeschluss vom 11.04.2017 angeordneten Abstammungsuntersuchung rechtswidrig ist.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Antragstellerin sei zu Beginn des Verfahrens 42 Jahre alt gewesen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie den Drang gespürt, die Vaterschaft klären zu lassen. Die Anhaltspunkte dafür, dass der inzwischen verstorbene Putativvater U... B... ihr leiblicher Vater sei, seien nicht gegeben. Die Mutter habe zu ihren Lebzeiten die Vaterschaft des Putativvaters in Abrede gestellt.
Die Voraussetzungen von § 178 FamFG lägen nicht vor. Die Antragstellerin betreibe Ausforschung. Die Beteiligten zu 2. und 3. würden durch sie zu Objekten "ihres langjährig unterdrückten Begehrens" herabgewürdigt. Begründete Anhaltspunkte für eine Vaterschaft des Putativvaters bestünden nicht. Allein der Ehemann der Mutter und gesetzliche Vater der Antragstellerin habe den Putativvater ins Gespräch gebracht. Die Behauptungen und Annahmen der Antragstellerin über die Abstammung vom Putativvater seien ins "Blaue hinein" gemacht worden. Die Antragstellerin habe sich jahrelang nicht gekümmert. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der Verwirkung. Die Mitwirkung der Beteiligten zu 2. und 3. am Abstammungsgutachten sei vor diesem Hintergrund unzumutbar.
Der Beweisbeschluss sei gänzlich unbestimmt. Es bleibe unklar, wie die Mitwirkung der Beteiligten ausgestaltet sei. Es sei nicht geregelt, mit welchem genetischen Material die Begutachtung durchgeführt werden solle. Eine Erforderlichkeit der Mitwirkung beider Beteiligter sei nicht gegeben.
Die zulässige Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde dringt nicht mit der Rüge durch, die Antragstellerin betreibe in diesem Verfahren Ausforschung und würdige die Beschwerdeführer zu Objekten ihres Begehrens der Klärung ihrer Abstammung herab. Begründete Anhaltspunkte für die Vaterschaft des Putativvaters B... seien nicht dargelegt. Allein der Zeuge H... - gesetzlicher Vater der Antragstellerin, dessen leibliche Vaterschaft aber aufgrund eines Privatgutachten zu 100 Prozent ausgeschlossen ist - habe den Putativvater ins Spiel gebracht. Der Zeuge H... habe seine damaligen Bemühungen um Klärung der Abstammung nicht zu End Ende gebracht. Die Behauptung U... B... sei Vater der Antragstellerin sei unter diesen Umständen ins Blaue aufgestellt worden. Es genügt demgegenüber, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Beiwohnung in der Empfängniszeit spricht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1993, 76). Der Bundesgerichtshof hat insoweit aus-geführt: "Ein Beweis über die Abstammung ist lediglich dann nicht einzuholen, wenn die Angabe, dass die betreffende Person der leibliche Vater sei bzw. mit der Mutter in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe, eine ohne Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung ist bzw. diese ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt (OLG Karlsruhe, Justiz 1972, 357), so dass die Beweiserhebung auf einen unzulässigen Aus-forschungsbeweis hinausliefe."
Mit dem Amtsgericht ist der Senat der Ansicht, dass insbesondere die Angaben des Zeugen H... vor dem Hintergrund, dass er selbst nicht Vater der Antragstellerin ist, hinreichenden Anlass dafür geben, dass der verstorbene U... B... als Vater der Antragstellerin in Betracht kommt. Der Zeuge hat nicht nur von dem an seine Exfrau gerichteten Brief berichtet, in dem sich der U... B... bei der Exfrau nach "unseren" Kindern erkundigt; er hat auch davon gesprochen, er habe im März/April die ihm bekannte Adresse des U... B... aufgesucht und dort dessen Ehefrau gesprochen. Diese habe dann - konfrontiert mit dem Brief - ein Foto mit einem Porträt seiner, des Zeugen damaligen Ehefrau, hervorgeholt. Im Zusammenhang mit dem Ergebnis des privaten Sachverständigengutachtens über den Ausschluss der Vaterschaft des Zeugen besteht danach hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass U... B... leiblicher Vater der Antragstellerin ist.
Die Beschwerdeführer haben auch keine Gründe dargetan, die ihre Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft, insbesondere der Frage, ob der verstorbene U... B... der Vater der Antragstellerin ist, unzumutbar im Sinne von § 178 Abs. 1 2. Halbsatz FamFG erscheinen lassen.
Soweit es zur Feststellung der Abstammung der Antragstellerin erforderlich ist, haben die Beschwerdeführer Untersuchungen, insbesondere die ...