Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 24.07.1998)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers und der Beklagten zu 1) und 2) wird der Beschluß des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. Juli 1998 aufgehoben.

Es verbleibt bei der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück.

 

Gründe

Die gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässigen sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1) und 2) sind auch sachlich gerechtfertigt.

Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint; es war daher nicht berechtigt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht … verweisen. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist weder gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG noch aufgrund einer anderen Bestimmung eröffnet. Die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG gegebene Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubten Handlungen setzt voraus, daß diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Das ist dann der Fall, wenn zum Arbeitsverhältnis der Parteien eine so nahe Beziehung besteht, daß die unerlaubte Handlung in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungen und Berührungspunkten wurzelt (Germelmann, Matthes, Prütting, ArbGG, 2. Aufl. 1995, § 2 Rn. 110 m.w.N.). Ein lediglich äußerlicher oder zufälliger Zusammenhang reicht hingegen nicht aus.

Ein die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründeter Zusammenhang zwischen unerlaubter Handlung und Arbeitsverhältnis läßt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Zwar ist es nicht erforderlich, daß die Parteien – insoweit kann neben dem Kläger lediglich auf die Beklagten zu 2) und zu 4) abgestellt werden – bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind (Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 2 Rn. 129 m.w.N.). Es fehlt jedoch an der erforderlichen rechtlichen engen Beziehung zwischen der Verkehrssicherungspflichtverletzung, die der Kläger den Beklagten vorwirft, und den Arbeitsverhältnissen. Die Parteien waren lediglich gleichzeitig auf derselben Baustelle tätig, ohne, wie in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall (OLG Karlsruhe, v. 21.1.1994 – 18a W 38/93, NJW-RR 1995, S. 64), bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen oder in anderer Weise zusammenzuwirken. Der Kläger wurde bei der Durchführung von Betonmauerarbeiten von einem Stahlträger getroffen, den – wie er behauptet – ein Mitarbeiter der früheren Beklagten zu 5) unzureichend gesichert hatte. Insoweit liegt lediglich ein äußerlicher Zusammenhang mit den Tätigkeitsbereichen und den Arbeitsverhältnissen der Parteien vor. Dies gilt in gleicher Weise für den Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen der Beklagte zu 2) und 4), denen Bauaufsichts- und Bauleitungsaufgaben übertragen waren.

Der Rechtsstreit erfordert nach alldem kein Eingehen auf spezifische Fragen des Arbeitsverhältnis ses der Parteien, so daß kein Anlaß bestand, die Sache an das Arbeitsgericht zu verweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1235758

MDR 1999, 239

OLGR-CBO 1999, 30

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