Leitsatz (amtlich)
Die Löschungsgebühr einer Globalgrundschuld richtet sich für den Ersteller einer großen Wohnanlage stets nach dem Nennwert der dinglichen Sicherheit
Gründe
Durch den angefochtenen hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerde der Kostenschuldnerin zurückgewiesen, mit der sie sich gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Wilhelmshaven für die Löschung von zwei Globalgrundschulden nach dem nominellen Wert von 100.000,– DM und 2.900.000,– DM gewandt hatte. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 14 Abs. 3 S. 2 KostO, 27, 29 FGG. In der Sache bleibt ihr der Erfolg versagt. Das Landgericht hat gemäß § 68 KostO auf den nominellen Wert der Grundschulden abgestellt und nicht auf den Wert der an die Beteiligte zu 1) für 95.000,– DM verkauften letzten Eigentumswohnung von ursprünglich 20 Eigentumswohnungen, die der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin mit dieser großen Wohnanlage erstellt hatte. Von der Veräußererseite ist seinerzeit die Eintragung der Globalgrundschulden – gebührenpflichtig – veranlaßt worden; sie hat jetzt die Löschung betrieben, wobei sich die Löschungsgebühren – da läßt § 68 KostO keinerlei Auslegungsspielraum zu – nach dem nominellen Wert der zu löschenden Sicherheiten richtet. Für eine Anknüpfung an die Gebühr für die Entlassung eines Wohnungseigentums bzw. Teileigentums einer großen Wohnanlage aus der Mithaft besteht angesichts des Löschungsgegenstandes und des Löschungsbetreibers (eingetragene dingliche Sicherheit und Sicherungsgeber) keine Möglichkeit. Die in Kosten- bzw. Gebührenrecht gebotene Recht formalisierte Handhabung läßt eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Anknüpfung an ein anderes (Mit-)Haftungsinteresse nicht zu. Dabei brauchte sich der Senat abschließend nicht damit auseinanderzusetzen, ob für das Leistungsbegehren des letzten Erwerbers eines Anteils einer solchen Wohnanlage die verfassungskonforme Auslegung die Berechnung der Löschungsgebühr nach dem Wert dieses Anteils gebietet (so BayObLG Rpfl. 1992, 540 f mit zustimmender Anmerkung Hintzen). Der erkennende Senat ist jedenfalls mit dem BayObLG (Rpfl. 1994, 84 f mit kritischer Anmerkung Hintzen) der Ansicht, daß die Seite des Erstellers der Anlage die vom Gesetz vorgesehene Gebühr für die von ihr betriebene Eintragung und Löschung nach dem nominellen Wert der Sicherheit zu entrichten hat. Für eine davon abweichende Vergünstigung besteht kein Anlaß, weil in ihren Händen die Gesamtplanung einschließlich der Verteilung bzw. Überwälzung von Kosten liegt, worauf sich die Erwerber einzustellen haben, wenn entsprechende Positionen nicht verhandelbar sind, oder von dem Erwerb Abstand nehmen können. Es kann daher weder von einer generellen Unvereinbarkeit dieses Regelungsgehaltes des § 68 KostO mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1992, 673 ff) ausgegangen werden noch von einer entsprechenden Unvereinbarkeit auch nur in dieser speziellen zu beurteilenden Fallgestaltung. Inwieweit der Gesichtspunkt der Verhandelbarkeit für eine Gebührenberechnung nach der Höhe der Globalsicherheit auch auf der Seite des Letztanteilserwerbers maßgeblich streitet und gegen eine Korrektur im Wege verfassungskonformer Auslegung zu seinen Gunsten auf den Mithafungsanteil spricht, kann offenbleiben. Der vom Bayrischen Obersten Landesgericht a. a. O. 1992 herangezogene Grundsatz der Gleichbehandlung der Erwerber von Anteilen kann nicht zugunsten des die Löschung betreibenden Sicherungsgebers eingreifen und eine Gleichbehandlung mit den Anteilserwerbern gebieten.
Fundstellen