Leitsatz (amtlich)

Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes, ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe.

 

Normenkette

StVO §§ 41, 41 Abs. 1 Anlage 2 Zeichen 274

 

Verfahrensgang

AG Bersenbrück (Entscheidung vom 04.07.2011)

 

Tenor

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 04.07.2011 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 27.10.2010 um 9.46 Uhr in B... die M... Straße mit einem Pkw befahren und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten habe.

Der Betroffene war, vom Parkplatz des an der M...Straße gelegenenSchwimmbades kommend, auf die M...Straße aufgebogen und hatte bis zum Erreichen der Messstelle kein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert. In den Urteilsgründen heißt es weiter:

‚Kenntnis musste der Betroffene von dem die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkenden Verkehrszeichen bereits auf der Hinfahrt zum Schwimmbad nehmen, weil die M... Straße die einzige Zufahrt zu dem Parkplatz ist. ...

Nachdem der Betroffene daher aus dem Kreisel heraus die M... Straße, in Richtung B... befuhr, passierte er das 30 km/hSchild mit dem Zusatzschild 7 - 16 Uhr und bog erst danach auf den Parkplatz ab.‚

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Da der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro verurteilt worden ist, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Beide Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht.

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden seien, da das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls zum einen keinen Zeugen vernommen habe und zum anderen lediglich der KBAAuszug und das Foto Bl. 1 d. A. erörtert und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien, ist die Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht zuzulassen.

Die Sache erfordert allerdings auch keine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts. Insbesondere bedarf die Frage, ob das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen nach der Ausfahrt des Parkplatzgeländes zu wiederholen war und ob, da eine derartige Wiederholung nicht erfolgte, dem Betroffenen kein Vorwurf gemacht werden kann, keiner Klärung (mehr).

Soweit im Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des BayObLG in VRS 73. Band, Seite 76 f abgestellt wird, lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte der Betroffene die Bundesstraße, auf der ein Überholverbot angeordnet war ‚in jüngster Vergangenheit befahren‚. Hierzu hat das BayObLG ausgeführt, dass ein Kraftfahrer nicht verpflichtet sei und keinen Anlass habe, die Wahrnehmung eines eine Verkehrsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichens über die Zeit bis zum Verlassen des Geltungsbereiches des Zeichens hinaus seinem Gedächtnis einzuprägen, wobei dieses unabhängig von der Länge der seit dem letzten Befahren der Strecke verstrichenen Zeit gelte.

Hier war es allerdings so, dass der Betroffene den Geltungsbereich des Verkehrszeichens, bezogen auf die M...Straße, gerade nicht verlassen hatte.

Auch aus der vom Betroffenen zitierten Entscheidung des OLG Hamm (VM 1972, 96) ergibt sich nichts anderes. Zwar hat das OLG Hamm dargelegt, dass ein Rechtssatz des Inhaltes, dass ein Kraftfahrer, der von einem Grundstück auf eine Straße fahre, sich vorher darüber informieren müsse, welche Streckenverbote angeordnet seien, zumindest im Hinblick auf ein evtl. Überholverbot nicht bestehe. In dieser Entscheidung hat das OLG allerdings auch ausgeführt, dass, sollte sich in Fahrtrichtung des Betroffenen vor der Grundstückseinfahrt bereits ein Überholverbotszeichen befunden haben, dieses Zeichen für den Betroffenen auch nach Verlassen des Grundstücks und der anschließenden Weiterfahrt in der ursprünglichen Richtung seine Wirkung behalten hätte.

So liegt der Fall auch hier, lediglich mit der Abweichung, dass der Parkplatz dem öffentlichen Verkehr zugänglich w...

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