Leitsatz (amtlich)
Zu Bemessung des Geschäftswertes für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit betr. den Betrieb einer Photovoltaikanlage, wenn die Dienstbarkeit zugunsten des finanzierenden Darlehensgläubigers eingetragen wird.
Verfahrensgang
AG Bersenbrück (Beschluss vom 08.12.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG Bersenbrück vom 8.12.2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: bis zu 600 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von Fürstenau zu Blatt ... verzeichneten Grundstücks. Am 1.6.2010 beantragte sie in Bezug auf eine von ihr selbst auf dem Grundstück zu betreibende Photovoltaikanlage zugunsten der finanzierenden Gläubigerin, der V. O. a. G., die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (als Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht) und einer Vormerkung auf Eintragung einer inhalts- und ranggleichen Dienstbarkeit zugunsten eines von der Gläubigerin zu benennenden Dritten. Die Höhe der jährlichen Einspeisevergütung hat die Antragstellerin nachfolgend mit 34.000 EUR angegeben. Die Höhe des von der Gläubigerin gewährten Darlehens wurde von ihr auf 280.000 EUR beziffert. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Geschäftswert für die Eintragung der Dienstbarkeit auf 280.000 EUR und für die Eintragung der Vormerkung auf 140.000 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass der Geschäftswert für die Dienstbarkeit auf den 20-fachen Jahreswert der von ihr mit 2.000 EUR bezifferten üblichen Nutzungsentschädigung für die genutzten Dachflächen und für die Vormerkung auf den halben Wert festzusetzen sei.
II. Die nach § 31 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3, 6 KostO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat die Gegenstandswerte für die Eintragung der Dienstbarkeit und der Vormerkung zutreffend festgesetzt.
Grundsätzlich ist der Geschäftswert für eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit die der Grundstückeigentümer einem anderen (dem Berechtigten) für den Betrieb und die Unterhaltung einer Photovoltaikanlage bestellt, anhand des üblichen, mindestens jedoch des vereinbarten Pachtzinses für die genutzten Dachflächen nach § 24 KostO zu bemessen (vgl. OLG München, ZNotP 2008, 174 f.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 30 Rz. 61b; Rohs/Wedever/Rohs, KostO, Bearbeitung November 2009, § 24 Rz. 7b). Für die zugleich zugunsten eines Dritten (z.B. der finanzierenden Bank) beantragte Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Benennung eines neuen Berechtigten der (inhaltsgleichen) Dienstbarkeit ist dabei der Ansatz des hälftigen Wertes der neuen Dienstbarkeit vertretbar und angemessen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie hier - der Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kein Nutzungsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten zugrunde liegt, sondern der Eigentümer selbst Betreiber der Photovoltaikanlage ist und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit der Absicherung eines die Anlage finanzierenden Darlehensgläubigers dient, dem der Eigentümer die Einspeisevergütung zur Rückführung des Darlehens abgetreten hat. In diesem Fall einer Sicherungsvereinbarung bemisst sich der Geschäftswert nach dem Interesse des aus der Dienstbarkeit berechtigten Darlehensgläubigers (vgl. Tiedke, Streifzug durch die Kostenordnung, 8. Aufl. Rz. 1237). Insofern erscheint es sachgerecht, den Wert grundsätzlich anhand der abgetretenen Einspeisevergütung nach § 24 KostO zu berechnen. Wegen des Sicherungscharakters der Vereinbarung ist der Wert jedoch der Höhe nach auf den Betrag des gewährten Darlehens zu begrenzen (vgl. Bengel/Tiedke, DNotZ 2009, 492/512; Tiedke, a.a.O., Rz. 1241).
Dementsprechend hat das AG den Geschäftswert für die Eintragung der Dienstbarkeit ausgehend von den Angaben des Antragstellers zu Recht auf den Betrag des gewährten Darlehens i.H.v. 280.000 EUR und den Wert der Vormerkung auf dessen hälftigen Betrag festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 5 KostO; die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 1 KostO.
Fundstellen
Haufe-Index 2652447 |
DWW 2011, 278 |
DWW 2011, 318 |
NZM 2012, 397 |
ZfIR 2011, 381 |
MDR 2011, 536 |
REE 2011, 93 |
Rpfleger 2011, 569 |
NotBZ 2011, 266 |
AuUR 2011, 256 |