Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Vergütung des anwaltlichen Pflegers.
Normenkette
BGB § 1915; VBVG § 1 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG Wittmund (Beschluss vom 12.02.2018; Aktenzeichen 6 F 32/15 PF) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) bis 3.) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund vom 12. Februar 2018 abgeändert.
Die dem Beteiligten zu 5.) für seine Tätigkeit von den Beteiligten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu erstattende Vergütung wird auf 4.362,90 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen der Beteiligte zu 5.) einerseits und die Beteiligten zu 1.) bis 3.) je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.217,58 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 5.) ist mit Beschluss des Familiengerichts vom 20. Januar 2015 zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Vertretung in dem Höfe- und Nachlassverfahren 42 Lw 65/14" bestellt worden. Der Ergänzungspfleger ist von Beruf Rechtsanwalt und Notar. Das Familiengericht hat festgestellt, dass er das übertragene Amt berufsmäßig ausübt.
Der Wert des in dem Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht gegenständlich gewesenen Nachlasses beläuft sich auf 947.000,00 Euro.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 5.) antragsgemäß auf 10.217,58 Euro (brutto) festgesetzt.
Dagegen wenden sich die betroffenen Kinder mit ihrer Beschwerde.
Der Senat hat mit Verfügungen des Berichterstatters vom 13. April 2018 sowie vom 4. Mai 2018 Gelegenheit zur Erläuterung der Abrechnung gegeben. Darüber hinaus hat er die Akten des Landwirtschaftsgerichts beigezogen.
II. 1.) Die Beschwerde hat teilweisen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist zu ändern und die Vergütung des Beteiligten zu 5.) ist gemäß § 168 FamFG auf 4.362,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer festzusetzen.
Gemäß §§ 1835 f., 1909, 1915 BGB i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 3 VBVG erhält der berufsmäßig tätige Ergänzungspfleger eine Vergütung.
Ist - wie im vorliegenden Fall - der Pflegling nicht mittellos, bestimmt sich die Höhe der Vergütung gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
a) Maßgeblich für die Bemessung der Höhe des Stundensatzes sind deshalb nicht starre Regeln, auch nicht allein die berufliche Qualifikation des Pflegers oder der Wert des betroffenen Vermögens, sondern die Umstände des Einzelfalls (vgl. Götz, in: Palandt, 77. Aufl., § 1836 Rn. 10; Weidlich, in: Palandt, § 1960 Rn. 23).
Es gibt in diesem Kontext insbesondere grundsätzlich keine Mindest- oder Höchstsätze (vgl. Götz, a. a. O.)
Für die Höhe des von dem Gericht nach Ermessen zu bestimmenden Stundensatzes kommt es entscheidend auf die Schwierigkeit der Tätigkeit und in diesem Zusammenhang auf die Qualifikation des Pflegers an, während sich der Umfang des notwendigen Einsatzes erst auf die Anzahl der abrechenbaren Stunden auswirkt (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 1662; Götz, ebenda, m. w. N.).
Im Fall eines anwaltlichen Pflegers ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vergütung kostendeckend sein, also auch den Büroaufwand berücksichtigen muss, weil der Anwalt die Tätigkeit im Rahmen seines Berufs ausübt und ihn das Gericht deshalb bestellt hat (Weidlich, a. a. O.).
Der Senat hält es für gerechtfertigt, sich bei der Ausübung des Ermessens grundsätzlich an den Sätzen des § 9 JVEG zu orientieren (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, a. a. O., Juris Rn. 9; Weidlich, a. a. O.), so dass eine Vergütung regelmäßig in dem Bereich zwischen 65,- und 125,- Euro festzusetzen sein wird. Auf der anderen Seite wird eine Vergütung eines anwaltlichen Pflegers mit einem Stundensatz von 130,- Euro (netto) allenfalls nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen können (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 31. Jan. 2018, Az. 6 W 8/18 (BeckRS 2018, 874)).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Sachverhalt, der juristisch leicht überdurchschnittliche Anforderungen gestellt hat. Der dem Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht zugrundeliegende, notariell beurkundete Antrag beruhte auf einer unrichtigen Rechtsauffassung zur Einordnung des landwirtschaftlichen Anwesens als Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Ergänzungspfleger hat diesen Fehler erkannt und die richtige rechtliche Bewertung im Interesse seiner Pfleglinge im Ergebnis durchgesetzt. Zudem hat er nachvollziehbar auch die Frage der Testierfähigkeit des durch Suizid verstorbenen Kindesvaters und Erblassers ins Spiel gebracht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Auseinandersetzung ein vergleichsweise großes Vermögen gewesen ist.
Insgesamt erscheint es dem Senat vor diesem Hintergrund als angemessen, einen Stundensatz von 110,- Euro (netto) anzusetzen. Dieser trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Kostenstruktur der...