Verfahrensgang
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27.03.2002 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg hat: Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, das die Vereinbarung der Parteien vom 24.2.2000 gemäß § 138 BGB als nichtig eingeschätzt hat.
1.) Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht hier ein auffälliges Mißverhältnis.
a.) Ein solches Mißverhältnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt (Palandt-Heinrichs, BGB, 61.A., § 138 Rdnr. 67). Der Senat hat keine Veranlassung, an den hier vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag andere Maßstäbe anzulegen. Besondere Umstände, die bei Geschäftsbesorgungsverträgen die Annahme eines Wuchergeschäfts nur bei größeren Differenzen rechtfertigen (vgl. dazu Staudinger-Sack, BGB, 13.A, § 138 Rdnr. 179), sind nicht ersichtlich. Derartige Umstände ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des OLG Köln, NJW 1998, S. 1960. Danach lassen sich die oben genannten Grundsätze auf Honorarvereinbarungen eines Rechtsanwalts nicht übertragen, weil dieser nach § 3 Abs. 1 BRAGO berechtigt ist, höhere Gebühren als die gesetzlichen zu vereinbaren und nach § 3 Abs. 3 BRAGO ein unangemessen hohes Honorar auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Insoweit handelt es sich um einen Sonderfall, der auf sonstige Geschäftsbesorgungsverträge nicht übertragen werden kann.
b.) Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei den Standpunkt eingenommen, daß nach den oben genannten Grundsätzen hier ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen ist: Denn nach den Feststellungen des Landgerichts übersteigt das von den Parteien vereinbarte Entgelt die übliche Vergütung um mehr als 140 %. Dabei hat das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen E. zugrunde gelegt. Daß dieses fehlerhaft ist, zeigt der Kläger mit der Berufung nicht auf, wenn er die vom Sachverständigen ermittelte übliche Verwaltervergütung als objektiv unangemessen bezeichnet und diese mit der eines Handwerkers vergleicht. Denn der Sachverständige hat die übliche Vergütung zu ermitteln und nicht ihre Angemessenheit zu überprüfen gehabt.
c.) Zu Recht hat das Landgericht bei der Beurteilung eines auffälligen Mißverhältnisses als Vergleichsmaßstab auch die übliche Vergütung eines Verwalters gewählt, ohne auf etwa bestehende besondere Interessen eines Vertragsteils einzugehen (vgl. nur Soergel-Hefermehl, BGB, 13.A, § 138 Rdnr. 74; Münchener Kommentar-Mayer-Maly, BGB 4.A., § 138 Rdnr. 144).
2.) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes bejaht; jedenfalls ist das wucherische Geschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil davon ausgegangen werden muss, der Kläger habe aus verwerflicher Gesinnung gehandelt (vgl. dazu Palandt-Hinrichs, a.a.O., § 138 Rdnr. 69).
a.) Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche Vermutung, daß der Begünstigte bewußt oder grob fahrlässig einen Umstand ausgenutzt hat, der seinen Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt hat (vgl. nur BGH NJW 2001, S. 1127; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 138 Rdnr. 34a), wobei es für ein besonders großes Mißverhältnis ebenfalls regelmäßig ausreicht, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch wie der der Gegenleistung ist (BGH, a.a.O., S. 1128; Palandt-Heinrichs, a.a.O.) – was hier der Fall ist (s.o.).
b.) Besondere Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargetan (vgl. dazu BGH a.a.O., S. 1129; Palandt-Heinrichs, a.a.O.). So hat die Beklagte zwar unstreitig bereits zuvor mit einem anderen Hausverwalter einen Hausverwalter-Vertrag abgeschlossen gehabt, der lediglich eine Vergütung von 775,– DM zzgl. MwSt./Monat vorgesehen hat. Dies allein reicht jedoch nicht aus, die oben genannte Vermutung zu erschüttern, schon weil zwischen dieser Vereinbarung und der streitgegenständlichen ein Zeitraum von mehr als 11 Jahren gelegen hat und unklar geblieben ist, wie alt die Beklagte bei Abschluß des Vertrages mit dem Kläger am 24.2.2000 inzwischen gewesen ist. Unerheblich ist weiter der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe bei seiner erstmaligen Beauftragung 1995 Angebote anderer Makler eingeholt gehabt, weil nicht vorgetragen wird, welche Vertragsbedingungen, insbesondere welche Vergütung, diese angeboten haben und offen geblieben ist, wieviel andere Angebote die Beklagte überhaupt eingeholt hat.
II.) Dem...