Leitsatz (amtlich)
Die auf die Eintragung im Handelsregister aufschiebend bedingte unentgeltliche Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils auf einen Minderjährigen ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf, soweit der Zweck der Gesellschaft auf eine Erwerbstätigkeit gerichtet ist, der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB.
Normenkette
BGB §§ 107-108, 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1822 Nr. 3, § 1915 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Oldenburg vom 11.03.2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragene Kommanditgesellschaft mit einem Kommanditkapital von insgesamt 300.000,- EUR. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist ausweislich § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Vermögensverwaltung sowie Vermietung und Leasing von Immobilien und Mobilien. Einziger Kommanditist war bislang Herr CC. Dieser hat mit beurkundetem Übertragungsvertrag des Notars (...), vom TT.MM.2018 (UR-Nr. .../2018) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Teile seiner Kommanditeinlage i.H.v. jeweils 36.000,- EUR an seine vier Kinder, darunter an seinen am TT.MM.2001 geborenen Sohn DD, übertragen. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile erfolgte dabei unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Übernehmer als Kommanditisten im Handelsregister.
Mit Zwischenverfügung vom 11.03.2019 hat das Registergericht beanstandet, dass die Übernahme des Kommanditanteils durch den minderjährigen Sohn DD der Erklärung eines Ergänzungspflegers bedürfe, da die Eltern nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen seien. Die Erklärung des zu bestellenden Ergänzungspflegers sei ihrerseits durch das Familiengericht zu genehmigen. Bei der Antragstellerin handele es sich nicht um eine lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft, so dass die Beteiligung des Minderjährigen dem Genehmigungsbedürfnis nach § 1822 Nr. 3 BGB unterfalle. Der Eintritt in eine Kommanditgesellschaft sei für den Minderjährigen auch nicht als ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft zu werten. So seien mit der Beteiligung gesellschaftsrechtliche Treuepflichten des Beitretenden verbunden, etwa die Verpflichtung, gesellschaftsinterne Informationen geheim zu halten, deren Verletzung Schadensersatzpflichten nach § 280 BGB auslösen könnten. Zur Beseitigung der Eintragungshindernisse hat das Registergericht der Antragstellerin eine Frist von 2 Monaten gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, dass die Übernahme der Kommanditbeteiligung für den Minderjährigen ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft sei, mit der Folge, dass dessen Beitrittserklärung keinerlei Genehmigung bedürfe. Namentlich die Belastung mit gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten unterfalle nicht dem Schutzzweck der §§ 107, 108 BGB, da nicht einmal theoretisch Fälle denkbar seien, bei denen die Verletzung dieser Pflichten Schadensersatzansprüche auslösen könnten, die das sonstige Vermögen des Minderjährigen berühren könnten. Die Antragstellerin vertritt ferner die Ansicht, dass es sich bei ihr lediglich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handele, die dem Anwendungsbereich von § 1822 Nr. 3 BGB nicht unterfalle.
II. Die nach §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Registergericht hat die begehrte Eintragung der neuen Kommanditisten zu Recht von der Vorlage einer Genehmigung des Beitrittes des Minderjährigen DD durch einen Ergänzungspfleger abhängig gemacht, die ihrerseits einer Genehmigung durch das Familiengericht bedarf.
1. Die zur Eintragung angemeldete Übertragung der Kommanditeinlage auf den minderjährigen Gesellschafter DD bedarf zunächst einer Genehmigung durch einen zu bestellenden Ergänzungspfleger, da sowohl dessen Eltern als gesetzliche Vertreter als auch der Minderjährige selbst rechtlich gehindert sind, die Annahme der Übertragung dieses Anteils zu erklären.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beitrittserklärung nicht von dem betroffenen Minderjährigen selbst abgegeben worden ist, sondern er ausweislich des notariell beurkundeten Vertrages vom TT.MM.2018 hierbei von seinen Eltern vertreten worden ist. Diese waren jedoch nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB daran gehindert, eine entsprechende Erklärung für ihren Sohn abzugeben. Die Üb...