Verfahrensgang
AG Wildeshausen (Aktenzeichen 12 Lw 32/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wildeshausen vom 20.6.2020 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.-5. trägt die Beteiligte zu 6., die Beteiligte zu 6. hat ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1. Mio. EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1., 2 und 6. haben in dem vor dem Landwirtschaftsgericht Wildeshausen geführten Feststellungsverfahren die Feststellung ihrer Hoferbenstellung gem. § 11 Abs. 1 g) HöfeVfO hinsichtlich des im Grundbuch von (...) Blatt (...) mit Hofvermerk eingetragenen Hofes des am TT.MM.2015 verstorbenen Erblassers beantragt.
Der Hof hat eine Größe von 22,9162 ha und stand seit 1958 im Eigentum des Erblassers, der seit 1970 hauptberuflich bei der Bundeswehr in der Standortverwaltung tätig war. Er bewirtschaftete den Hof seitdem gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1., im Nebenerwerb. Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt 59.600 DM, der Wirtschaftswert 37.482 DM.
Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2.-5., die über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen. Die Beteiligte zu 6. ist das am TT.MM.2013 nichtehelich geborene Kind des Beteiligten zu 2., das im Zeitpunkt des Erbfalls eineinhalb Jahre alt war und bei der Mutter lebt.
Der Erblasser errichtete am 26.2.1987 ein Testament, in dem er den Beteiligten zu 2. zum Hoferben bestimmte. Mit Erreichen der Altersgrenze verpachtete der Erblasser den Hof ab 1997 an den Beteiligten zu 2. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden in den Folgejahren nach und nach langfristig an benachbarte Landwirte unterverpachtet. Der Beteiligte zu 2. hielt auf der Hofstelle ca. 850 Hühner; ihm ist die Geflügelhaltung mit Bescheid vom 6.5.2019 untersagt und der Tierbestand aufgelöst worden.
Die Mutter der Beteiligten zu 6. ist als selbständige Versicherungskauffrau tätig. Sie hatte im Zeitpunkt des Erbfalls eine Hofstelle gepachtet und hielt dort in geringer Anzahl Pferde, Ponys, Alpakas, Lamas, Kühe und Ziegen. Sie trägt vor, sie habe nach dem Erbfall eine Hofstelle nebst Weidefläche erworben, landwirtschaftliche Flächen gepachtet, einen Nebenerwerbsbetrieb angemeldet und einen Landwirtschaftsmeister geheiratet, auf dessen Hof sie mit der Beteiligten zu 6. lebe.
Das Amtsgericht Wildeshausen - Landwirtschaftsgericht - hat auf den Antrag der Beteiligten zu 1. festgestellt, dass diese nach dem Tod des Erblassers Hoferbin geworden ist, und die auf Feststellung ihrer jeweiligen Hoferbenstellung gerichteten Anträge der Beteiligten zu 2. und 6. zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 6. mit der sofortigen Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Beteiligte zu 6. hat zuletzt beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 20.6.2020 abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligte zu 6. nach dem Tod des Erblassers Hoferbin geworden ist.
Die Beteiligte zu 1. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2. hat die erstinstanzlich begehrte Feststellung seiner Hoferbenstellung im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt.
II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. ist gem. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 g) HöfeVfO, § 9 LwVG, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist binnen Monatsfrist eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 6. mit ihrem im Beschwerdeverfahren zunächst verfolgten Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ein unzulässiges Rechtschutzziel verfolgt hat, über das in einem abgetrennten Verfahren zu entscheiden sein wird. Denn sowohl aus der Beschwerdebegründung als auch aus dem mit Schriftsatz vom 14.8.2020 angepassten Antrag geht hinreichend deutlich hervor, dass sie in der Sache die Feststellung ihrer eigenen Hoferbenstellung begehrt.
Die Beteiligte zu 6. ist, vertreten durch ihre Ergänzungspflegerin, beschwerdeberechtigt, § 60 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 1909 BGB. Sie hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da sie für sich in Anspruch nimmt, Hoferbin geworden zu sein. Die auf ihren Antrag zu treffende Entscheidung über ihre Hoferbenstellung ist geeignet, durch ihre Rechtskraftwirkung die bestehende Unsicherheit, ob sie vorrangig vor der Beteiligten zu 1. Hoferbin geworden ist, zu beenden.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zwar handelte es sich bei der zu vererbenden landwirtschaftlichen Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalls um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Für die Hofeigenschaft spricht der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk, der gem. § 5 HöfeVfO die Vermutung der Hofeigenschaft des streitgegenständlichen Grundbesitzes begründet. Die Hofeigenschaft war auch nicht außerhalb des Grundbuchs entfallen (§ 1 Abs. 1, 3 Satz 1 HöfeO). Es war - jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls - eine zu...