Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 4L Lw 28/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Oldenburg vom 14.06.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 begehrt die Einziehung des am 14.10.2015 im Verfahren 4 Lw 19/15 vom Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - erteilten Hoffolgezeugnisses und gemäß § 11 Abs. 1g) HöfeVfO die Feststellung, dass er und nicht die Beteiligte zu 2 Hoferbe geworden ist.

In dem Verfahren 4 Lw 19/15 erteilte das Landwirtschaftsgericht am 14.10.2015 auf den entsprechenden Antrag des gemeinsamen Notars der Beteiligten Dr. DD einen Erbschein zugunsten des Beteiligten zu 1 und ein Hoffolgezeugnis zugunsten der Beteiligten zu 2 (Amtsgericht - Nachlassgericht - Oldenburg 4 Lw 19/15, Blatt 34). Aufgrund des Hoffolgezeugnisses vom 14.10.2015 wurde die Beteiligte zu 2 am 02.05.2016 als Hofeigentümerin des streitgegenständlichen Hofes eingetragen.

Der am TT.MM.2015 verstorbene ursprüngliche Hofeigentümer EE ist der Vater des am TT.MM.2013 geborenen und somit zu seinem Todeszeitpunkt 19 Monate alten Beteiligten zu 1. Er ist ledig gewesen. Unter dem 06.03.2013 hatte er ein handschriftliches Testament betreffend das hofgebundene Vermögen aufgesetzt (Amtsgericht - Nachlassgericht - Oldenburg 30 IV 447/15, Blatt 4). Der Beteiligte zu 1 ist sein einziges Kind und gesetzlicher Erbe des hoffreien Vermögens geworden. Die Beteiligte zu 2 ist die Schwester des verstorbenen Hofeigentümers und als Architektin (vorwiegend im Agrarbereich) berufstätig.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1 oder die Beteiligte zu 2 gesetzlicher Hoferbe geworden ist und hierbei insbesondere, ob sie wirtschaftsfähig sind.

Der streitgegenständliche FF-Hof, der im Grundbuch mit einem Hofvermerk eingetragen ist, verfügte über eine Gesamtfläche von 619.539 m2/61,9539 ha (Einheitswertbescheid auf den 01.01.2015) und hatte nach dem Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 28.12. 2015 einen Verkehrswert in Höhe von 1.905.189 EUR (Amtsgericht - Nachlassgericht - Oldenburg 4 Lw 19/15, Blatt 68).

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers wurde auf dem Hof im wesentlichen noch Pferdehaltung betrieben. Es gab nur noch 2 Rinder sowie 6 bis 8 eigene Pferde und 5 bis 7 Einsteller, welche durch selbst erwirtschaftetes Heu und Stroh versorgt wurden; insofern wurde das Grünland extensiv mit 2 Schnitten pro Jahr bewirtschaftet. Die Ackerflächen waren anderweitig verpachtet. Einen im Jahr 2012 gestellten Antrag auf Neubau einer landwirtschaftlichen Bewegungshalle für Pferde zum Zwecke des Betriebs einer Pferdepensionshaltung hatte der Erblasser nicht weiterverfolgt. In Bezug auf die Umsatzerlöse wird auf den steuerlichen Jahresabschluss zum 30.06.2014 (Anlage B 12), den Jahresabschluss für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 (Anlage B 13) und den steuerlichen Jahresabschluss zum 31.03.2015 (Anlage B 14) verwiesen.

In dem Verfahren 4 Lw 19/15 war von dem Landwirtschaftsgericht die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 15.07.2015 eingeholt (Amtsgericht - Nachlassgericht - Oldenburg 4 Lw 19/15, Blatt 16 f) und der Ausbildungsberater der Landwirtschaftskammer GG in der öffentlichen Sitzung vom 14.10.2015 zur Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 angehört (Amtsgericht - Nachlassgericht - Oldenburg 4 Lw 19/15, Blatt 32 f) worden. Jener hat im Rahmen des Termins eine mündliche Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 mit einem Umfang von ca. 1 Stunde unter Einbeziehung der Fachgebiete "Tierkunde", "Pflanzenkunde" und "Wirtschaftskunde" durchgeführt und anschließend erklärt, dass die Antworten der Beteiligten zu 2 auf die Fragen, die auch bei der Gesellenprüfung gestellt werden, die Note 4 rechtfertigen würden, womit sie wirtschaftsfähig sei.

Der Beteiligte zu 1 lebte ab einem Alter von 4 Monaten bis Oktober 2017 auf dem Hof, wo er nach dem Tod des Erblassers mit seiner Mutter eine Wohnung im Bereich des alten Bauernhauses bewohnte. Im November 2017 zog der Beteiligte zu 1 mit seiner Mutter zu deren neuen Lebensgefährten, der einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Grünlandbewirtschaftung, Silage- und Heuwerbung (Heubereitung) sowie Pensionspferdehaltung mit 25 Pferden führt. Die Mutter ist dort als Pferdepflegerin und Betriebsleiterin angestellt.

Der Beteiligte zu 1 hat vorgebracht, es sei der Wunsch des Erblassers gewesen, dass er Hoferbe werde; der Erblasser und seine Mutter seien sich darüber einig gewesen, dass er systematisch zum Hoferben erzogen werden solle.

Der Erblasser und seine Mutter, die täglich über 2 Stunden auf dem Hof im Rahmen der Versorgung der Tiere mitgearbeitet habe, hätten heiraten wollen. Der Erblasser habe ihn schon in jungen Jahren regelmäßig, fast täglich auf seinem Hanomagtrecker mitgenommen und ihm eine frühkindliche Begeisterung für die Landwirtschaft vermittelt. Zum Zeitpunkt des Todes sei der Ho...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge