Leitsatz (amtlich)

Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher zumindest dann Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden, einem Kreditinstitut zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumten, aber nicht mehr valutierten Grundschuld verlangen, wenn der Ersteher das Grundstück weiterverkauft hat. (Abgrenzung BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08 -, BGHZ 187, 169-176)

 

Verfahrensgang

AG Meppen (Aktenzeichen 15 F 304/17 RI)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten, geschiedene Eheleute, waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von T. Blatt ... laufende Nummer ... des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Hausgrundstückes. Der Antragsgegner stellte am 28. September 2015 einen Antrag auf Teilungsversteigerung. Nach dem im Verfahren ... eingeholten Gutachten des Sachverständigen L. hatte das Hausgrundstück am Wertermittlungsstichtag 1. Februar 2016 einen Verkehrswert von 175.000,00 Euro. Im Versteigerungstermin am 9. Februar 2017 erhielt der Antragsgegner den Zuschlag unter folgenden Bedingungen:

Zahlung des Bargebotes i.H.v. 58.000,00 Euro sowie

Übernahme der in Abt. III unter der lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld i.H.v. 102.258,37 Euro für die Emsländische Volksbank eG in Meppen

Aus dem Bargebot wurden die Kosten sowie der noch bestehende Anspruch der Emsländischen Volksbank (im Folgenden: Volksbank) i.H.v. 29.962,63 Euro und die weiteren aus dem vorläufigen Teilungsplan vom 24. März 2017 ersichtlichen Forderungen beglichen. Im Anspruch der Volksbank war ein Betrag von 5.000,00 Euro enthalten, der in die Renovierung eines Hauses der Antragstellerin geflossen war und für den diese allein haftete. Der Erlösüberschuss von 24.340,01 Euro wurde beim Amtsgericht Meppen hinterlegt. Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte die Volksbank mit, sie werde aus der vorgenannten Grundschuld keine Rechte mehr herleiten.

In erster Instanz hat die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der Hälfte der Grundschuldvaluta, d.h. von 51.129,19 Euro, begehrt. Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 28. September 2017 hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin 48.629,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2017 zu zahlen. Insofern hat es eine wirksame Hilfsaufrechnung des Antragsgegners mit einer Forderung i.H.v. 2.500,00 Euro bejaht.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde, mit welcher er eine Aufhebung des vorgenannten Beschlusses und Zurückweisung des Zahlungsantrages begehrt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf die Beschwerdeschrift vom 9. November 2017 Bezug genommen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 2017 verkaufte der Antragsgegner das streitgegenständliche Hausgrundstück für 206.000,00 Euro, wobei er sich zur lastenfreien Übertragung des Eigentums verpflichtete. Er forderte die Antragstellerin auf, gegenüber der Volksbank ihre Zustimmung zur Löschung der Grundschuld zu erteilen. Diesem Begehren kam die Antragstellerin nach Hinterlegung des titulierten Betrages auf einem Notaranderkonto nach.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren im Ergebnis zutreffend - zur Zahlung von 48.629,19 Euro nebst Zinsen verpflichtet.

Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt bei Grundstücken gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses. An die Stelle des Grundstücks tritt der Erlös. Die den Miteigentümern davon gebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück. Der Erlös errechnet sich aus dem Bargebot und den nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechten. Die Übernahme dieser Rechte stellt einen Teil der Gegenleistung des Ersteigerers für den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück dar (vgl. BGH NJW 1984, 2527-2528). Nachdem die Volksbank dem Amtsgericht Ansprüche i.H.v 29.962,63 Euro aufgegeben hatte, wurde dieser Betrag aus dem Bargebot beglichen. Daraufhin erklärte die Volksbank mit Schreiben vom 4. April 2017, dass sie aus der Grundschuld keine Rechte mehr herleiten wird.

Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz hatte die Antragstellerin nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08 - NJW-RR 2011, 164-166) keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den ersteigernden Antragsge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge