Verfahrensgang
AG Nordenham (Aktenzeichen 4 F 68/18 UG) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordenham vom 16.01.2019 einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Nordenham zurückverwiesen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
IV. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin (...) in (...) beigeordnet.
V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am TT.MM.2012 geschlossene Ehe der Kindeseltern wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg vom 09.05.2014 (Aktenzeichen: 281 F 30/14) rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist das Kind AA, geboren am TT.MM.2013, hervorgegangen. Die Kindeseltern leben seit Februar 2013 voneinander getrennt. AA lebt im mütterlichen Haushalt.
Mit Antragschrift vom 26.02.2018 begehrte der Kindesvater die Regelung des Umgangs mit AA, da er sich mit der Kindesmutter auch unter Zuhilfenahme des Jugendamtes über keinen regelmäßigen 14-tägig stattfindenden Wochenendumgang von Freitag bis sonntags sowie hälftigen Ferienumgang verständigen konnten. Des Weiteren begehrte der Kindesvater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seinen Sohn, da die Kindesmutter aufgrund psychischer Erkrankung infolge von Übergriffen ihres jetzigen Ehemannes nicht in der Lage sei, den Sohn zu erziehen.
In der Sitzung vom 15.06.2018 erzielten die Kindeseltern Einvernehmen über den Umgang. Auf den Umgangsvergleich vom 15.06.2018 wird Bezug genommen (Bl. 41 d. A.).
Mit Antrag vom 22.11.2018 begehrte der Kindesvater aufgrund Zuwiderhandlung der Kindesmutter gegen den Umgangsvergleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von mindestens 1.500 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragschrift vom 22.11.2018 Bezug genommen (Bl. 1ff SH-OV2). Der Antragschrift war ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 23.08.2018 beigefügt, in welchem die Kindesmutter bereits Bedenken äußerte, den Umgang nach Maßgabe des Umgangsvergleichs weiterzuführen. Die Kindesmutter teilte mit, dass der Sohn nach dem - insgesamt außerhalb der Wohnung des Kindesvaters - stattgefundenen Umgang jeweils völlig aufgelöst und weinend nach Hause gekommen sei. Bei dem Umgang sei wohl auch eine andere Person anwesend gewesen (vgl. Bl. 6f SH-OV2). Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter unter anderem mit, dass die Umgangskontakte nicht wie vereinbart durchgeführt worden seien und der Umgang angemessen anzupassen sei (Bl. 11 SH-OV2). Mit Schriftsatz vom 04.02.2019 bat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter um Terminierung zwecks Abänderung des bestehenden Vergleichs (Bl. 21 SH-OV2).
Mit Verfügung vom 16.01.2019 wies das Familiengericht darauf hin, dass nach seiner Auffassung die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs konkludent durch die Protokollierung erfolgt sei (Bl. 15 SH-OV2).
Mit Beschluss vom 16.01.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nordenham den zwischen den Beteiligten am 15.06.2018 zustande gekommenen Vergleich gerichtlich gebilligt und gem. § 89 Abs. 1 FamFG darauf hingewiesen, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Umgangsvergleich die Verhängung von Ordnungsmitteln angeordnet werden könne (Bl. 49f d. A.). Hierzu hat das Familiengericht ausgeführt, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass die vereinbarte Umgangsregelung dem Wohl des Kindes widerspreche.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie trägt im Wesentlichen vor, es habe sich zuletzt bis zum 02.10.2018 gezeigt, dass die Durchführung des vereinbarten Umgangs dem Kindeswohl widerspräche. AA habe geäußert, er finde die neue Frau des Vaters böse. AA sei nach einem Umgang mit einem blauen Auge nach Hause gekommen. Er habe angegeben, gestürzt zu sein. Nach den Umgangskontakten habe AA übermäßig viel geweint, sei einsilbig gewesen und habe eingeschüchtert gewirkt. AA sei entwicklungsverzögert, weswegen es von Nöten sei, mit besonderer Behutsamkeit vorzugehen. Der Kindesvater habe sie nicht in Kenntnis gesetzt, wo und mit wem er die Zeiten des Umgangs mit AA verbringe. Der Kindesvater berufe sich auf das Jugendamt, wonach er an seinen Umgangswochenenden machen könne, was er wolle.
Die Kindesmutter beantragt,
a. den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 16.01.2019 aufzuheben und
b. die Vereinbarung vom 15.06.2018 abzuändern und
c. eine dem Kindeswohl entsprechenden Umgang zu bestimmen.
hilfsweise,
das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück zu verweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, das Sitzungsprotokoll v...