Normenkette
BGB § 1587b Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 2; ZPOEG § 36 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Leer (Beschluss vom 22.10.2013; Aktenzeichen 5a F 279/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Leer vom 22.10.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.055,83 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG einen Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung eines Urteils über die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts als unzulässig verworfen.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter.
Er beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Abänderung des Urteils des AG Leer vom 13.3.1997 zum Aktenzeichen 5a F 894/95 auf den 31.7.2012 zu befristen, hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das AG zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
B. Das Rechtmittel ist nicht begründet.
I. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 19.11.2013. Darin heißt es:
"1.) Die Zulässigkeit des Abänderungsantrages scheitert nicht an der mangelnden Verfahrensfähigkeit der Antragsgegnerin.
Auf die Frage einer Genehmigung oder Nichtgenehmigung der bisherigen Verfahrensführung der prozessunfähigen Antragsgegnerin durch ihren gesetzlichen Vertreter kommt es für die Frage der Zulässigkeit des Antrages in der vorliegenden Fallkonstellation nicht an.
Der Mangel der gem. § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksamen Klageerhebung ist mit der Wiederholung der Zustellung an den zwischenzeitlich bestellten Betreuer ex nunc geheilt worden (vgl. Lindacher in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., §§ 51, 52 Rz. 42).
Die vom Familiengericht zitierte Entscheidung des BGH vom 8.12.2009 (Az. VI ZR 284/08, in NJW-RR 2009, 690) betrifft eine andersgelagerte Sachverhaltsgestaltung, nämlich den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung des Klägers (im konkreten Fall: Aktiengesellschaft) im Prozess. Es versteht sich von selbst, dass eine Klageerhebung ohne Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters nicht zulässig sein kann. Eine prozessunfähige, ordnungsgemäß vertretene Person kann sich jedoch nicht mit Erfolg dagegen wehren, als Beklagte bzw. Antragsgegnerin in einem Prozess überhaupt in Anspruch genommen werden.
Die Richtigkeit dieser Argumentation wird auch durch die Bestimmung des § 57 ZPO (Bestellung eines Prozesspflegers für die prozessunfähige Partei) bestätigt. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn sich die Prozessunfähigkeit des Beklagten erst nach Klageerhebung herausstellt, um die Klageschrift nachträglich an den Prozesspfleger wirksam zustellen zu können (vgl. BGH NJW-RR 2011, 115; FamRZ 2010, 548; Vollkommer, in Zöller, 30. Aufl., § 57 ZPO Rz. 2). Nichts anderes gilt, wenn nachträglich ein Betreuer mit einem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt worden ist.
Sollte die Prozessführung der Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Zustellung an den Betreuer aus dessen Sicht nachteilig gewesen sein, ist sie durch die nicht erfolgte Genehmigung hinreichend geschützt. Es besteht daher auch deshalb kein sachlicher Grund, den Antragsteller auf ein neues Verfahren zu verweisen.
Allerdings gibt es ohnehin keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass tatsächlich zu Ungunsten der Antragsgegnerin verfahren worden ist. Die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sind auch von dem Betreuer bevollmächtigt worden und im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG aufgetreten. Auch der Betreuer selbst war mit der Antragsgegnerin in Person erschienen. Konkrete Gründe für die Verweigerung der Genehmigung hat er auch im Termin nicht angeführt. Auszugehen ist daher bei verständiger Würdigung davon, dass die Antragsgegnerin an ihrem bisherigen Vortrag festhält.
Die Annahme des AG, bereits die erste Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin (bzw. ihre seinerzeit nicht wirksam bevollmächtigten Rechtsanwälte) sei wirksam gewesen, ist im Übrigen unzutreffend. Das folgt aus dem unzweideutigen Wortlaut von § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die von ihm insoweit zitierte Rechtsprechung (BGHZ 18, 184, 188; NJW 2000, 289, 291 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.7.1976 z. Az. 14 W 3/76) betrifft hingegen eine bloße Fiktion: Um dem Beklagten überhaupt zu ermöglichen, den Einwand seiner mangelnden Prozessunfähigkeit geltend zu machen, wird er insoweit bis zur Feststellung des Mangels als partiell prozessfähig behandelt (vgl. auch Vollkommer, a.a.O., § 56 Rz. 13 m.w.N.).
2.) Der Abänderungsantrag dürfte unbegründet sein.
Die Voraussetzungen des § 1578b BGB sind nicht schlüssig dargelegt.
a) Eine Befristung gem. § 1578b Abs. 2 BGB ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Regelfall ausgeschlossen, wenn und insoweit ehebedingte Nachteile fortbestehen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem U...