Entscheidungsstichwort (Thema)
Heimträgerschaft
Leitsatz (amtlich)
§ 14 Abs. 1 HeimG findet auf letztwillige Verfügungen einer deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Trägers eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Heims keine Anwendung.
Leitsatz (redaktionell)
§ 14 Abs. 1 HeimG findet auf letztwillige Verfügungen einer deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Trägers eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Heims keine Anwendung.
Normenkette
HeimG § 14 Abs. 1
Tatbestand
I.
Am 27.5.1994 verstarb die deutsche Staatsangehörige J in … Der Beteiligte zu 2) beantragt die Erteilung eines Erbscheins und macht geltend, er sei aufgrund privatschriftlicher letztwilliger Verfügung mit Datum vom 2.5.1992 Alleinerbe. Er ist der Träger eines Altenheims in …, in dem die Erblasserin bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, die mit Wissen des Beteiligten zu 2) erfolgte, lebte. Die Beteiligte zu 1), die Schwester der Erblasserin, hält die Verfügung vom 2.5.1992 insbesondere wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG sowie mangels Testierfähigkeit für unwirksam.
Das Amtsgericht hat den Erbschein antragsgemäß erteilt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht das Nachlaßgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen, weil die letztwillige Verfügung vom 2.5.1992 jedenfalls gemäß § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB nichtig sei. Mit der hiergegen eingelegten weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2) seinen Erbscheinsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Denn die letztwillige Verfügung vom 2.5.1992 verstößt nicht gegen § 14 Abs. 1 HeimG.
Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heims im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 4 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Diese – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BVerfG, NJW 1998, 2964) – Regelung erfaßt auch einseitige letztwillige Verfügungen, sofern sie mit Kenntnis des Heimträgers getroffen werden (BayOblG, NJW 1992, 55 ff.; 1993, 1143 ff.).
Ob § 14 Abs. 1 HeimG für letzwillige Verfügungen einer deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Tägers eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Heims gilt, ist streitig. Während Birk in: MüKo-BGB, 3. Aufl., Art. 25 EGBG, Rdn. 208 dies Art. 25 Abs.1 EGBGB mit der Begründung entnimmt, die primäre Funktion von § 14 Abs. 1 HeimG sei der Schutz des Erblassers bzw. der Erben und nicht des lediglich reflexhaft betroffenen Heimwesens, vertritt Staudinger/Dörner, BGB, 13. Bearbeitung, Art. 25 EGBGB, Rdn. 127 die Auffassung, § 14 Abs. 1 HeimG sei von vornherein nicht erbrechtlich zu qualifizieren, sondern erfasse lediglich Heime in Deutschland, allerdings auch deren ausländische Bewohner. Weitere ausdrückliche Stellungnahmen zu dieser Rechtsfrage liegen – soweit ersichtlich – nicht vor. Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß § 14 Abs. 1 HeimG auf letztwillige Verfügungen einer deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Trägers eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Heims keine Anwendung findet.
Das am 1.1.1975 in Kraft getretene, seitdem mehrfach geänderte Heimgesetz will bundeseinheitliche, gesetzliche Mindeststandards für alle Heimträger mit dem vorrangigen Ziel des Schutzes volljähriger Heimbewohner schaffen. Bis dahin ermächtigte § 38 GewO die Landesregierungen, Rechtsverordnungen lediglich für gewerbliche Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime zu erlassen (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 7. Aufl., Einführung; Gössling/Knopp, HeimG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 1 ff.). Seit Inkraftreten des Heimgesetzes bedarf der Betreiber eines Heims, das insoweit nicht durch § 6 Abs. 1 Satz 2 HeimG privilegiert wird, der Erlaubnis der von der Landesregierung bestimmten Behörde, der auch die Überwachung der Heime obliegt (§§ 6, 9, 18 Abs. 1 HeimG). Das Gesetz enthält neben weiteren öffentlich-rechtlichen Regelungen in § 4 HeimG Bestimmungen über den privatrechtlichen Vertrag mit den Heimbewohnern und in § 14 HeimG das hier entscheidungserhebliche Verbot der Vorteilsannahme über das nach § 4 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus. Von diesem Verbot kann die zuständige Behörde nach § 14 Abs. 6 HeimG Ausnahmen zulassen, wenn es im Einzelfall zum Schutz der Bewohner nicht erforderlich ist. Die Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 HeimG ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 HeimG eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 HeimG zum Widerruf der Erlaubnis bzw. nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 HeimG zur Betriebsuntersagung führen.
Bereits dieser primär öffentlich-rechtliche Regelungszusammenhang spricht dafür, daß § 14 Abs. 1 HeimG nur für Heime in der Bundesrepublik Deutschland Geltung beanspruch, daß insbesondere die Staatsangehörigkeit, an die Art. 25 Abs. 1 EGBGB anknüpft, ein ungeeignetes Prüfkriterium für die Anwendbarkeit dieser Besti...