Entscheidungsstichwort (Thema)
Heimgesetz
Leitsatz (redaktionell)
Das Heimgesetz untersagt die Erbeinsetzung von Leitern und Mitarbeitern eines Altenheims durch Bewohner des Altenheims.
Normenkette
HeimG § 14
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 08.01.1999; Aktenzeichen 3 T 776/98) |
AG Kassel (Beschluss vom 23.11.1998; Aktenzeichen 790 VI R 130/96) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) werden der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 23.11.1998 und der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 08.01.1999 aufgehoben. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) wird abgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2 haben für das Verfahren der weiteren Beschwerde Gerichtskosten nach einem Geschäftswelt von 38.000.– DM sowie die der Beteiligten zu 3) in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Weitere außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die kinderlose und verwitwete Erblasserin hat am 6. August 1993 ein notarielles Testament errichtet, durch das sie den Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau zu Erben eingesetzt und der Beteiligten zu 4), ihrer Schwester, ein Vermächtnis ausgesetzt hat. Der Beteiligte zu 1) ist Pförtner in dem Altersheim, in dem die Erblasserin gewohnt hat. Dies war dem beurkundenden Notar nach dessen Bekundung unbekannt. Die Beteiligte zu 2) ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1). Diese hatte es nach den Angaben des Beteiligten zu 1), die dieser nach dem Ableben der Erblasserin gegenüber seiner Arbeitgeberin aufgrund der Interventionen der Beteiligten zu 4) gemacht hat, auf Wunsch der Erblasserin übernommen, der Erblasserin bestimmte Betreuungsleistungen, auch bei den Krankenhausaufenthalten zu erbringen. Die Beteiligte zu 3) ist die Tochter des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben einen Erbschein beantragt, der sie als Miterben je zur Hälfte ausweist. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben dagegen geltend gemacht, dass das Testament gegen § 14 Abs. 5 HeimG verstoße. Außerdem bestünden Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin.
Das Amtsgericht hat zur Frage der Testierunfähigkeit Beweis erhoben, diese Frage in dem Beschluss vom 23.11.1998 verneint und gleichzeitig angekündigt, der Beteiligten zu 2) einen Alleinerbschein erteilen zu wollen. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass zu Lasten des Beteiligten zu 1) ein Verstoß gegen § 14 V HeimG anzunehmen sei. Dieser trage die Feststellungslast dafür, dass ein Zusammenhang der ihn begünstigenden testamentarischen Zuwendung mit den erbrachten oder noch zu erbringenden Betreuungsleistungen nicht bestanden habe. Hinsichtlich der Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Erblasserin eine besondere Beziehung bestanden habe. Deswegen sei nicht davon auszugehen, dass die Erbeinsetzung eine Umgehung des § 14 V HeimG darstelle. Ihr wachse nach § 2094 BGB der Erbteil des Beteiligten zu 1) an.
Die Beteiligte zu 3) hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Sie hat im Ergebnis vorgebracht, es sei auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu vermuten, dass ein Zusammenhang zwischen den Zuwendungen und den erbrachten oder noch zu erbringenden Betreuungsleistungen bestanden habe. Pflegeleistungen hätten die Beteiligten zu 1) und 2) nicht erbracht. Nur der Umstand, dass er in dem Altersheim beschäftigt gewesen sei, habe es dem Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau überhaupt ermöglicht, sich mit der Erblasserin anzufreunden.
Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 08.01.1999 die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) für wirksam gehalten, eine Anwachsung zugunsten der Beteiligten zu 2) jedoch verneint und bezüglich der zweiten Hälfte des Nachlasses angenommen, dass insoweit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, also die Beteiligten zu 3) und 4) Miterben zu je einem Viertel geworden seien.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) und die Beteiligte zu 3) weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren einen Alleinerbschein für die Beteiligte zu 2), hilfsweise eine Erbschein, der sie beide jeweils als Miterben zur Hälfte ausweist. Die Beteiligte zu 3) hält die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) insgesamt für unwirksam.
Soweit der Beteiligte zu 1) mit seinem Hauptantrag das Ziel verfolgt, dass der Beteiligten zu 2) ein Alleinerbschein ausgestellt werden soll, ist ein Rechtsschutzinteresse für die weitere Beschwerde zu verneinen. Im übrigen sind die weiteren Beschwerden zulässig (§§ 27, 29 I, IV, 20, 21 FGG), jedoch hat nur das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) Erfolg.
Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass das notarielle Testament vom 06.08.1993 nicht wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin nichtig ist. Die vom Amtsgericht angestellten Ermittlungen haben den von den Beteiligten zu 3) und 4) geäußerten Verdacht in keiner Weise erhärtet. Selbst die Beteiligten zu ...