Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbscheinseinziehung und Erteilung eines neuen Erbscheins
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.05.1997; Aktenzeichen 5 T 293/97) |
AG Merzig (Aktenzeichen 6 IV 147/95) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.1997 – 5 T 293/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 122.628,59 DM festgesetzt.
4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt und ihr Rechtsanwältin … – zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts – beigeordnet.
Tatbestand
I.
Die am 30.3.1994 in Losheim verstorbene Erblasserin M. hat am 12.12.1989 (Bl. 31 d. BA 6 IV 228/94) ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie unter anderem verfügt hat, an Kinder ihrer Nichten und Neffen sowie zugunsten der katholischen Pfarrkirche in E. Geldbeträge auszuzahlen. In dem Testament heißt es dann weiter: „Den kompletten Rest meines Vermögens, mein Sparguthaben bei der Volksbank … Saar und der Kreissparkasse D. vererbe ich meiner Nichte L. geborene …”. Unter Aufhebung aller früheren Verfügungen von Todes wegen hat die Erblasserin in der Urkunde des Notars W. vom 23.3.1994 – UR Nr. 511/1994 – Frau H. die Beschwerdeführerin, zu ihrer Alleinerbin eingesetzt.
Am 11.7.1995 hat das Amtsgericht Merzig – Nachlaßgericht – Frau … L. einen Erbschein erteilt, wonach sie die Erblasserin allein beerbt hat. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Beschluß „Widerspruch” eingelegt und beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen. Sie hat vorgetragen, die Einsetzung als Erbin in dem notariellen Testament vom 23.3.1994 sei ausschließlich aus privaten Gründen erfolgt und stehe in keiner Verbindung zu der im übrigen von ihrem Sohn und nicht von ihr betriebenen privaten Pension „Zur M.”. Sie selbst leite die Pension nicht und sei nicht in dem Heim eingestellt. Im Heim ständen Fachkräfte zur Verfügung, die die älteren Menschen, derzeit 6 bis 7, betreuten. Deren Alter läge zwischen 60 und 95 Jahren.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Nachdem das Landgericht die Nichtabhilfeentscheidung wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, hat dieses über die Ausgestaltung der Pension, die Stellung und die ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie die tatsächliche Inhaberschaft des Betriebs Beweis durch Vernehmung mehrerer Zeugen erhoben. Es hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Gegen diese Nichtabhilfeentscheidung Beschluß hat die Beschwerdeführerin erneut „Widerspruch” eingelegt.
Mit Beschluß vom 5.5.1997 hat das Landgericht Saarbrücken die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Nach Aushändigung des Erbscheins sei zwar eine Beschwerde gegen die Anordnung der Erteilung eines Erbscheins nicht mehr zulässig. Der Antrag sei jedoch dahingehend auszulegen, daß das Ziel verfolgt werde, die Einziehung des Erbscheins nach § 2361 BGB zu erreichen. Ebenso sei es zulässig, neben dem Einziehungsantrag einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet, weil der erteilte Erbschein richtig im Sinne von § 2361 Abs. 1 BGB sei. Die Erblasserin sei aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 14.12.1989 von der Antragstellerin, der Beschwerdegegnerin, allein beerbt worden. Diese Erbeinsetzung sei durch das notarielle Testament vom 23.3.1994 nicht wirksam widerrufen worden. Denn die Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin in diesem Testament sei wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 und 5 HeimG nach § 134 BGB nichtig.
Die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht habe ergeben, daß es sich bei der „Pension”, in der die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments gewohnt habe, um ein Heim im Sinne des § 1 HeimG gehandelt habe, so daß das Heimgesetz nicht lediglich analog, sondern direkt Anwendung finde. Diese Einrichtung nehme alte Menschen nicht nur vorübergehend auf. Sie werde auch zur Unterbringung alter Menschen entgeltlich betrieben und sei in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig. Es liege auch eine Unterbringung der alten Menschen durch Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 HeimG vor. Bereits der Mietzins, den die Erblasserin in Höhe von monatlich 3.350,– DM gezahlt habe, spreche deutlich für die Gewährung wesentlicher Betreuungsleistungen, die über das bloße Bereitstellen und Reinigen des Zimmers hinausgehe. Auch werde ein Nachtdienst unterhalten. Die fehlende Genehmigung ändere nichts an dem Charakter der Pension als Heim i.S. des § 1 HeimG. Denn die Genehmigungspflicht sei Rechtsfolge daraus, daß ein Heim vorliege.
Auch die Voraussetzungen des § 14 HeimG lägen vor. Die Beschwerdeführerin sei zumindest als sonstige Beschäftigte des Heimes im Sinne des § 14 Abs. 5 HeimG anzusehen...