Verfahrensgang
AG Vechta (Aktenzeichen 2 Lw 149/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Vechta vom 23.1.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses.
Die am TT.MM.2018 verstorbene Erblasserin war Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Besitzung in (Ort1), die mit Hofvermerk im Grundbuch von (..) Blatt (...), eingetragen ist. Der Hof hat eine Größe von ca. 75 ha. Die Beteiligten zu 1.-3. sind die Kinder der Erblasserin. Diese hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Der Beteiligte zu 2. ist ausgebildeter Landwirt und bewirtschaftet den Hof seit 1996 als Pächter. Er bewirtschaftet eine weitere, seit dem Tod des Vaters der Beteiligten in seinem Eigentum stehende landwirtschaftliche Besitzung, eingetragen im Grundbuch von (...) Blatt (...), mit einer Gesamtgröße von knapp 44 ha. Der Beteiligte zu 2. hat darüber hinaus knapp 7 ha landwirtschaftliche Flächen von Dritten gepachtet und betreibt eine Schweinemast mit ca. 2.500 Plätzen.
Der Beteiligte zu 2. hat am TT.MM.2018 durch die Notarin (...) die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt. Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 23.1.2019 die für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und aufgrund des Widerspruchs des Beteiligten zu 1. die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Hoffolgezeugnisses bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. Gegen den ihm am 2.2.2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner am 28.2.2019 eingegangenen Beschwerde. Er hält die in der HöfeO vorgesehene Privilegierung eines Hoferben für verfassungswidrig und für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gem. § 72 Abs. 1 NJG findet in den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins, für die die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind, § 58 FamFG keine Anwendung. Der Landesgesetzgeber hat mit § 72 Abs. 1 NJG von der ihm durch § 20 Abs. 3 LwVG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Durch die Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber den Ländern die Möglichkeit eröffnet zu bestimmen, dass gegen die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins die Vorschrift des § 58 FamFG keine Anwendung findet.
1. Die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erteilung eines Erbscheins ist nach dem Wortlaut sowohl der bundesgesetzlichen Ermächtigungsnorm als auch der landesrechtlichen Umsetzung ausdrücklich ausgeschlossen. Entscheidungen über die Erteilung eines Erbscheins sind sowohl Beschlüsse, in denen der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen wird, als auch Beschlüsse, in denen die für die Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden (sog. Feststellungsbeschlüsse). Zwar können die Feststellungbeschlüsse gem. § 352e Abs. FamFG in allgemeinen Erbscheinsverfahren inhaltlich variieren, je nachdem, ob das Erbrecht des Antragstellers zwischen den Beteiligten streitig ist. So wird in unstreitigen Fällen der Beschluss mit Erlass wirksam und der Erbschein sofort erteilt, während in streitigen Fällen die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich in beiden Fällen um Endentscheidungen im Sinne des § 38 FamFG handelt, die (bei fehlender landesrechtlicher Ausschlussnorm) grundsätzlich mit der Beschwerde gem. § 58 FamFG anfechtbar wären und demzufolge von dem in § 72 Abs. 1 NJG normierten Rechtsbehelfsausschluss erfasst sind.
Das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 26.1.2016 - 2 W 49/15) will den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit auf die eigentliche Erteilung des Erbscheins beschränken und hält Feststellungbeschlüsse gem. § 352e Abs. 1 FamFG weiterhin für anfechtbar. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, da dies zu einer Aushöhlung des in § 72 Abs. 1 NJG angeordneten Beschwerdeausschlusses führen würde. Gegenstand der Beschwerde können von vornherein nur die der Erteilung des Erbscheins vorangegangenen Feststellungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse sein, mit denen der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen wird. Hierbei handelt es sich jeweils um Entscheidungen über die Erteilung eines Erbscheins im Sinne des § 20 Abs. 3 LwVG und zugleich um Endentscheidungen im Sinne des § 38 FamFG, die grundsätzlich der sofortigen Beschwerde unterliegen würden.
Die dem Feststellungsbeschluss nachfolgende Erteilung des Erbscheins unterliegt dagegen von vornherein nicht der Beschwerde. Denn die Erteilung des Erbscheins selbst erfo...