Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen

 

Leitsatz (amtlich)

In Kindschaftssachen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht notwendig.

 

Normenkette

ZPO § 121

 

Verfahrensgang

AG Meppen (Aktenzeichen 15 F 54/01)

 

Tenor

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Beschlüsse des AG - FamG - Meppen vom 3.7.2001 werden zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Gericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt nur vorgesehen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Der Gesetzgeber hat die Beiordnung also als Ausnahmefall angesehen. Dieser Grundsatz kann auch in Kindschaftssachen nach Auffassung des Senats nicht einfach ins Gegenteil verkehrt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass Kindschaftssachen regelmäßig von erheblicher persönlicher Bedeutung für die Parteien sind. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass in diesem Verfahren weitgehend der Untersuchungsgrundsatz gilt (§§ 640 Abs. 1, 616, 640 d ZPO). Hinzu kommt, dass der Streitstoff dieser Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des OLG Oldenburg, vgl. zuletzt Beschl. v. 2.8.2001 – 12 WF 122/01; so auch OLG Schleswig v. 18.10.1990 – 1 W 93/89, FamRZ 1992, 197 [198]; a.A. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rz. 6 m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1109046

EzFamR aktuell 2002, 77

JAmt 2002, 150

Kind-Prax 2002, 26

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