Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 13 O 1526/19) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil weist weder Rechtsfehler im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Klagabweisung ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu Recht erfolgt; eine Abänderung der Entscheidung ist auch nicht auf den erstmalig in zweiter Instanz nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig gestellten Hilfsantrag, mit dem der Kläger Ersatz der fiktiven Reparaturkosten begehrt, gerechtfertigt.
Gründe
1. Ein Anspruch des Klägers aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten (vgl. Ziffer A.2.5.1.1, 2.1.1, 2.2.1 der vorliegend vereinbarten AKB, Stand 27.04.2017) besteht schon dem Grunde nach nicht, weil die Beklagte in Ermangelung eines vom Kläger erfolgreich geführten Beweises des Teilediebstahls aus seinem Pkw nicht zur Leistung verpflichtet ist.
Zwar besteht nach den vorgenannten Regelungen in den dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden AKB grundsätzlich bei Verlust von mitversicherten Teilen des versicherten Fahrzeugs (Ziffer A.2.2.1 und A. 2.5 AKB) durch Diebstahl Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung. Die Beklagte zahlt insofern nach Ziffer A.2.5.2.1, 2.5.1.4AKB bei Verlust / Beschädigung auch von Fahrzeugteilen die dafür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (Ziffer A.2.5.1.8 AKB), sofern diese Kosten durch Rechnung nachgewiesen werden.
a) Den Beweis eines Diebstahls hat der Versicherungsnehmer, hier der Kläger, zu führen (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, AKB A.2.2.1 Rn. 28). Wegen der andernfalls bestehenden Beweisnot und infolgedessen drohenden Entwertung des Versicherungsschutzes genügt (zunächst) der Beweis von Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt. Wird das äußere Bild bewiesen, muss der Versicherer Tatsachen beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folgt (st. Rspr. des BGH, vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, AKB A.2.2.1 Rn. 28 mwN). Dabei kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Für den Gegenbeweis ist ebenfalls kein Vollbeweis, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen müssen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Maßgebend hierfür ist eine Gesamtschau und -würdigung der einzelnen Indizien und Umstände. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Gegenbeweis kann sich dabei sowohl aus allgemeinen Tatsachen als auch aus dem Verhalten des Anspruchstellers oder der Beteiligten - auch nach dem Versicherungsfall - oder aus Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ergeben, so z.B. aus unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben bei der Schadensabwicklung, oder aus der Ungewöhnlichkeit des behaupteten Geschehens oder einer Häufung unausräumbarer Widersprüche (vgl. Klimke in Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.2.2.1 Rn. 41; Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 A.2, Rn. 182; BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2010 - 20 U 212/09 -, Rn. 20, juris). Es müssen konkrete Tatsachen unstreitig bzw. bewiesen sein, die den Versicherungsnehmer entweder als unglaubwürdig erscheinen lassen oder schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen (vgl. Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 A.2, Rn. 183). Ausreichend ist auch, dass aufgrund allgemeiner konkreter Tatsachen, die entweder unstreitig oder bewiesen sind, nach der Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht. Für eine Vortäuschung kann insofern sprechen, dass der Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt (vor oder nach dem angeblichen Diebstahl) bewusst unrichtige Angaben gemacht hat oder dass sein Vorbringen widersprüchlich und wechselnd ist (vgl. Klimke in Prölss/Mar...