Leitsatz (amtlich)
Soweit im Einzelfall kein weiter gehender gerichtlicher Auftrag vorliegt, hat ein Verfahrenspfleger keinen Vergütungsanspruch für von ihm entfaltete Aktivitäten, die den ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich überschreiten.
Verfahrensgang
AG Lingen (Beschluss vom 17.11.2003; Aktenzeichen 21 F 246/01 UG, 21 F 247/01) |
Tenor
Die Verfahren 12 WF 141/03 und 12 WF 142/03 werden miteinander verbunden. Es führt 12 WF 141/03.
Die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Festsetzungsbeschluss des AG Lingen vom 17.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verfahrenspfleger auferlegt.
Beschwerdewert: bis zu 5.500 Euro.
Gründe
Antragsteller ist der Vater der Kinder M. und B., zu denen er mehrere Jahre keinen Kontakt hatte. Unter dem 28.11.2001 beantragte er eine Umgangsregelung und die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschlüssen vom 24.1.2002 in beiden Verfahren (AG Lingen 21 F 246/01, elterliche Sorge und 21 F 247/01, Umgang) zum Verfahrenspfleger bestellt. Mit Beschluss vom 12.3.2002 ordnete das Gericht die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens an und beauftragte am 28.3.2002 die Diplompsychologin F. als Sachverständige.
Das Gutachten wurde am 13.8.2002 erstellt. Nach Anhörung der Kinder und der Sachverständigen werden die Verfahren mit Beschluss vom 21.11.2002 zum Sorgerecht und mit Beschluss vom 13.1.2003 zum Umgangsrecht abgeschlossen.
Für seine den Zeitraum vom 5.2. bis 13.11.2003 umfassende Tätigkeit und eine im Januar 2003 verfasste Stellungnahme berechnete der berufsmäßig tätige Verfahrenspfleger mit zunächst quartalsweise und ab Juli 2002 monatlich übersandten Rechnungen für einen Zeitaufwand von rund 188 Stunden sowie Fahrtkosten und andere Aufwendungen insgesamt 7.821,37 Euro.
Hierauf ist ihm aufgrund eines Beschlusses vom 10.2.2003 ein Abschlag von 4.000 Euro angewiesen worden. Unter Abhilfe der gegen diesen Beschluss gerichteten Erinnerung des Bezirksrevisors setzte die Rechtspflegerin die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung und Auslagen am 17.11.2003 neu fest und zwar auf 2.734,02 Euro.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verfahrenspfleger mit seiner fristgerecht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.
Die nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56g Abs. 5 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Verfahrenspfleger kann aus der Staatskasse keine höhere Vergütung als den mit Beschluss vom 17.11.2003 festgesetzten Betrag beanspruchen.
Der Anspruch des Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmt sich nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, 1908i, 1835 Abs. 1, 3 BGB. Der Umfang richtet sich nach dem für den Auftrag geltenden Recht. Wie aus der Verweisung auf § 670 BGB folgt, ist nicht jeder tatsächliche Aufwand zu vergüten. Eine Ersatzpflicht besteht nur insoweit, wie der Verfahrenspfleger seine Aufwendungen den Umständen nach zur Erfüllung des ihm erteilten Auftrags für erforderlich halten durfte. Welchen Umfang diese Tätigkeit annehmen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass sich die Höhe der Vergütung nicht nach festen Fallpauschalen richtet, sondern durch eine entsprechende Anwendung der für den Vormund geltenden Vorschriften (§ 1835 ff. BGB) nach aufgewendeten Stunden abzurechnen ist. Die Höhe des anzuwendenden Stundensatzes bestimmt sich wiederum nach § 1 BVormG.
Der gesetzlich nicht weiter konkretisierte Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers folgt dabei aus der ihm zugewiesenen Funktion eines innerhalb des einzelnen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters tretenden Interessenvertreters für das Kind (vgl. BT-Drucks. 13/4899, 130). Er soll als Parteivertreter des Kindes dessen Willen und Vorstellungen rechtliches Gehör verschaffen (BVerfG NJWE-FER 2000, 282 [283] - Anwalt des Kindes; Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 50 FGG Rz. 6, 13; Carl/Schweppe, Der Streit um die Aufgaben des Verfahrenspflegers nach § 50, FGG FPR 2002, 251). Dabei ist dem Verfahrenspfleger bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben grundsätzlich ein weiter Ermessenspielraum zuzubilligen, innerhalb dessen er aus der Situation heraus Art und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen kann (OLG Zweibrücken v. 7.5.2001 - 6 WF 51/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 155 = FamRZ 2002, 627).
Eine nachträgliche Rechnungskontrolle muss daher auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt bleiben. Damit verbindet sich für den Verfahrenspfleger jedoch kein Freibrief für eine beliebige Ausweitung seiner Aktivitäten. Er hat sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die ihm vom Gesetz zugewiesene Funktion zu beschränken, als Parteivertreter des Kindes dessen subjektive Interessen innerhalb des Verfahrens zur Geltung zu bringen. Es genügt daher nicht, dass der Pfleger subjektiv seine Tätigkeiten als für das Kind erforderlich betrachtet. Er muss sich mit seinem Aufwand ...