Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch des im Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegers
Leitsatz (amtlich)
Art und Umfang der Tätigkeit des Verfahrenspflegers und Höhe seines Vergütungsanspruchs.
Normenkette
FGG § 50 Abs. 5, § 67a; BGB § 1835
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 07.05.2009; Aktenzeichen 312 F 2117/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Offenbach am Main vom 7.5.2009 dahingehend abgeändert, dass für die Zeit vom 16.1.2008 bis 24.9.2008 insgesamt eine Vergütung i.H.v 486,86 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 327,51 EUR.
Gründe
Im vorliegenden Verfahren geht es um den Vergütungsanspruch des vom AG in einem Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegers.
Das AG - Familiengericht - hat in dem vom Jugendamt angeregten Verfahren zur Einleitung familiengerichtlicher Maßnahmen bezüglich der Kinder A und B den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7.1.2008 als Verfahrenspfleger bestellt. Dieser nahm am Termin vom 3.4.2008 teil, in dem die Kindesmutter sich u.a. damit einverstanden erklärte, dass bezüglich A sozialpädagogischer Förderbedarf festgestellt werde. Das Verfahren wurde vom AG zunächst für die Dauer von 6 Monaten auf Wiedervorlage verfügt.
Der Verfahrenspfleger war in der Folgezeit weiter tätig und nahm unter anderem in der C-Schule in O1 Gespräche am 4.4.2008 und 30.5.2008 sowie einen Termin am 21.4.2008 wahr. Wegen der weiteren Tätigkeiten wird auf die der Abrechnung vom 25.2.2009 beigefügte detaillierte Tätigkeits- und Kostenaufstellung Bezug genommen. Unter dem 4.9.2008 teilte er dem Familiengericht die Entwicklung seit dem letzten Termin mit und empfahl das Verfahren abzuschließen. Nachdem das Jugendamt ebenfalls keine Einwände gegen einen Verfahrensabschluss erhob, beendete das AG das Verfahren mit Verfügung vom 22.9.2008.
Für seine Tätigkeiten im Zeitraum vom 16.1.2008 bis 24.9.2008 stellte der Verfahrenspfleger seine Aufwendungen und seine Vergütung mit insgesamt 486,86 EUR in Rechnung. Hierzu beanstandete der Bezirksrevisor beim LG Darmstadt, dass die nach dem Termin vom 3.4.2008 vorgenommenen Tätigkeiten nicht den Aufgaben des Verfahrenspflegers zugerechnet werden könnten. Es könnten deswegen nur 235 Minuten á 33,50 EUR/Std, d.h. - inkl. Auslagen und Fahrtkosten - nur 159,35 EUR berücksichtigt werden.
Das AG hat im angefochtenen Beschluss den Einwänden des Bezirksrevisors entsprochen und die Vergütung nebst Auslagen auf 159,35 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Verfahrenspflegers, die er damit rechtfertigt, dass die Begleitung des Kindes unerlässlich gewesen sei.
Die Beschwerde ist gem. § 50 Abs. 5 FGG i.V.m. §§ 67a Abs. 5 S. 2 (67a Abs. 3 S. 3 FGG a.F.), 56g Abs. 5 S. 1 FGG statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.
Die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich nach § 50 Abs. 5 FGG. Diese Vorschrift verweist auf § 67a FGG, der die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Aufwendungsersatz und die Vergütung eines Vormunds (§§ 1835 ff. BGB) für entsprechend anwendbar erklärt. Dabei ist die Höhe der zu bewilligenden Vergütung stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern zu bemessen und aus der Staatskasse zu zahlen. Der vorliegend von dem Verfahrenspfleger geltend gemachte Stundensatz von 33,50 EUR steht nicht im Streit, sondern es geht hier allein um die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die in Rechnung gestellte Tätigkeit des Verfahrenspflegers vergütungsfähig ist.
Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, die subjektiven Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten und damit der Wahrung und Verwirklichung seines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu dienen. Der Umfang seiner Tätigkeit umfasst deshalb die Erkundung dieser kindlichen Interessen, d.h. es zu ermitteln, welche Wünsche und Interessen das Kind bei dem jeweiligen Verfahrensgegenstand leiten. (BVerfG FamRZ 2004, 1267, 1269).
Hierzu bedarf es neben der Feststellung des Kindeswillens der Einholung die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Informationen. Er muss sich in erster Linie darum bemühen, mit dem Kind, dessen Interessen er zu vertreten hat, in Kontakt zu treten und sein Vertrauen zu gewinnen. Weiterhin muss er die nötigen Informationen durch Gespräche mit Bezugspersonen und beteiligten Institutionen (Kindesmutter, Jugendamt, Schulleitung usw.) sammeln, damit er die in dessen Ausführungen zu Tage tretenden Kindesinteressen erkennen und vertreten kann (vgl. OLG Ffm, Beschl. v. 5.12.2008 - 5 WF 203/04; OLG Ffm, Beschl. v. 16.4.2008 - 1 WF 68/08 (FamRZ 2008, 1364)). Welche Gespräche hierzu geboten sind, ist vom Einzelfall abhängig und entzieht sich einer pauschalisierten Betrachtung (OLG Ffm, Beschl. v. 19.3.2009 - 1 WF 38/09). Sofern das Gericht ...