Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war Umfang und Höhe des Vergütungsanspruchs des vom AG in einem Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegers.

 

Sachverhalt

Das FamG hatte in dem vom Jugendamt angeregten Verfahren zur Einleitung familiengerichtlicher Maßnahmen bezüglich der Kinder A und B den Beschwerdeführer als Verfahrenspfleger bestellt. Dieser nahm am Termin am 3.4.2008 teil, in dem die Kindesmutter sich u.a. damit einverstanden erklärte, dass bezüglich des Kindes A sozialpädagogischer Förderbedarf festgestellt werde.

Das Verfahren vor dem AG wurde zunächst für die Dauer von 6 Monaten auf Wiedervorlage verfügt.

Der Verfahrenspfleger war in der Folgezeit weiter tätig und nahm u.a. zwei Gespräche in der Schule sowie einen Termin am 21.4.2008 wahr. Mit Datum vom 4.9.2008 teilte er dem FamG die Entwicklung seit dem letzten Termin mit und empfahl, das Verfahren abzuschließen. Nachdem auch das Jugendamt Einwände hiergegen nicht vorbrachte, beendete das AG das Verfahren mit Verfügung vom 22.9.2008.

Für seine Tätigkeit stellte der Verfahrenspfleger seine Aufwendungen und seine Vergütung mit insgesamt 486,86 EUR in Rechnung. Hierzu beanstandete der Bezirksrevisor, dass die nach dem Termin am 3.4.2008 vorgenommenen Tätigkeiten nicht den Aufgaben des Verfahrenspflegers zugerechnet werden könnten. Es könnten deswegen nur 235 Minuten à 33,50 EUR/Std. berücksichtigt werden.

Das AG hat den Einwänden des Bezirksrevisors entsprochen und die Vergütung nebst Auslagen auf 159,35 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel des Verfahrenspflegers, das er damit rechtfertigte, dass die Begleitung des Kindes unerlässlich gewesen sei.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Aufgabe des Verfahrenspflegers darin bestehe, die subjektiven Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten und damit der Wahrnehmung und Verwirklichung seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu dienen. Der Umfang seiner Tätigkeit umfasse deshalb die Erkundung dieser kindlichen Interessen, d.h. zu ermitteln, welche Wünsche und Interessen das Kind bei dem jeweiligen Verfahrensstand leiteten (BVerfG FamRZ 2004, 1267, 1269).

Hierzu bedürfe es neben der Feststellung des Kindeswillens der Einholung der für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Informationen. Der Verfahrenspfleger müsse sich in erster Linie darum bemühen, mit dem Kind, dessen Interessen er zu vertreten habe, in Kontakt zu treten und sein Vertrauen zu gewinnen. Weiterhin müsse er die nötigen Informationen durch Gespräche mit Bezugspersonen und beteiligten Institutionen (Kindesmutter, Jugendamt, Schulleitung usw.) sammeln, damit er die in dessen Ausführungen zutage tretenden Kindesinteressen erkennen und vertreten könne.

Welche Gespräche hierzu geboten seien, sei vom Einzelfall abhängig und entziehe sich einer pauschalierten Betrachtung (OLG Ffm, Beschl. v. 19.3.2009- 1 WF 38/09). Sofern das Gericht den Verfahrenspfleger nicht zu bestimmten Tätigkeiten ausdrücklich veranlasse, habe er Art und Umfang seiner Aktivitäten nach eigenem Ermessen selbst zu bestimmen. Hierbei sei ihm nicht zuzumuten, den zeitlichen und materiellen Aufwand seiner Tätigkeit allein zur Kostenbegrenzung so einzuschränken, dass sie letztlich mangels ausreichender Wahrnehmung der kindlichen Interessen dessen verfassungsrechtlich geschützte Rechte verletze.

Angesichts der außerordentlichen Probleme in der Familie des Kindes, die die umfangreiche Einholung von Informationen erfordert hätte, hielt das OLG den von dem Verfahrenspfleger entwickelten Aufwand für angemessen. Der von ihm abgerechnete Aufwand stehe auch in innerem Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner besonderen Aufgabenstellung. Es möge zwar zutreffend sein, dass die Begleitung Minderjähriger zu Vorstellungsgesprächen auch Teil der Aufgaben der Sozialbehörden sein könne, entscheidend sei jedoch vorliegend für den Vergütungsanspruch, dass der Verfahrenspfleger nicht in deren Aufgabenbereich habe tätig werden sollen, sondern ausschließlich in seinem eigenen Aufgabenbereich agiert habe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.06.2009, 5 WF 139/09

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