Verfahrensgang
AG Nordhorn (Aktenzeichen 11 F 4834/17 EASO) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 11. Juli 2017 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.
Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Juli 2017 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Befugnis zur Beantragung von Kinderreisepässen für die Kinder A..... X.... geb. am ... März 2014, M....X...., geb. am ... Juni 2010, und S....... X.... geb. am ... Dezember 2008, auf die Antragstellerin und Mutter zu übertragen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, auf deren Begründung ebenfalls Bezug genommen wird.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist (Anordnungsanspruch) und ein drin-gendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (Anordnungsgrund).
Für den Erlass der angefochtenen einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Denn das Amtsgericht hat der Antragstellerin gemäß § 1628 BGB die Befugnis zur Beantragung von Kinderreisepässen zugesprochen, obwohl sie dieses Recht bereits aufgrund des ihr mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 21. Oktober 2016 übertragenen Aufenthalts-bestimmungsrechts innehat. Denn die Entscheidung über Urlaubsreisen von Kindern ist Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 150-151 unter Hinweis auf OLG Köln FamRZ 2005, 644-545), so dass die Befugnis zur Beantragung von Kinderreisepässen, die für Reisen ins Ausland erfor-derlich sind, notwendig zur Verwirklichung dieses Rechts und folglich dessen Bestandteil ist. Daher hätte das Amtsgericht den Antrag zurückweisen müssen.
Im Übrigen liegt ungeachtet des fehlenden Anordnungsanspruches auch kein Anordnungsgrund (mehr) vor. Die Sommerferien in Niedersachsen sind mittlerweile beendet, so dass nicht ersichtlich ist, wieso es für die Antragstellerin nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren abzu-warten.
Oldenburg, 22. August 2017
Fundstellen
Haufe-Index 11832764 |
FamRZ 2018, 756 |