Leitsatz (amtlich)
1. Für die Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung mit einem vorhandenen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb kommt es allein auf die Voraussetzungen des § 1 HöfeO und den danach erforderlichen Mindestwirtschaftswert an. Die Kriterien und Maßstäbe, die im Falle aufgegebener Bewirtschaftung bei Prüfung eines Wegfalls der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs und einer dabei relevanten Prüfung eines Wiederanspannens heranzuziehen sind, sind hier nicht relevant.
2. Dementsprechend scheidet ein Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts hinsichtlich des Hofvermerks von Amts wegen nach § 8 HöfeVfO wegen angeblich mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bei aktiv betriebener Landwirtschaft aus, wenn der nach § 1 HöfeO erforderliche Mindestwirtschaftswert weiterhin gegeben ist.
Normenkette
HöfeO § 1; HöfeVfO § 8
Verfahrensgang
AG Vechta (Beschluss vom 16.09.2011; Aktenzeichen 2 Lw 211/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Vechta vom 16.9.2011 geändert.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Grundbesitz des Antragstellers, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ... nebst zugehöriger Grundstücke und sonstiger Rechte um einen Hof im Sinne der HöfeO handelt.
Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und auch für die erste Instanz wird auf 27.916 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Alleineigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes zur Größe von jetzt 11,6141 ha, der mit Hofvermerk im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragen ist. Er betreibt auf seinem Grundbesitz im Nebenerwerb Landwirtschaft.
Nachdem das Landwirtschaftsgericht angekündigt hatte, den Hofvermerk von Amts wegen zu löschen, wenn nicht bis zum 30.11.2010 ein Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft beim Landwirtschaftsgericht gestellt wird, hat der Antragsteller einen entsprechenden Feststellungsantrag auf Feststellung der Hofeigenschaft gestellt.
Nach Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer, die sich u.a. mit der Ertragssituation der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers auseinandersetzen, hat das Landwirtschaftsgericht den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass kein Hof im Sinne der HöfeO vorhanden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des dabei vom Landwirtschaftsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts und der Begründung dieser Entscheidung wird auf den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Vechta vom 16.9.2011 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Das Landwirtschaftsgericht hat eine Abhilfeentscheidung nicht getroffen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 9 LwVG, 58 Abs. 1 FamFG zulässig und begründet.
Dass das Landwirtschaftsgericht hier hinsichtlich der Beschwerde eine Entscheidung über eine Abhilfe getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Da die Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts jedoch nicht notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung für eine Beschwerdeentscheidung ist (vgl. SchulteBunert/Weinreich/Unger, § 68 FamFG Rz. 20), hat der Senat von einer Nachholung der Abhilfeentscheidung abgesehen und sogleich in der Sache über die Beschwerde entschieden.
Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist gem. § 11 Abs. 1 lit. a) HöfeVfO zulässig. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich hier daraus, dass das Landwirtschaftsgericht in der Verfügung vom 20.11.2010 eine Löschung des Hofvermerks von Amts wegen in Aussicht gestellt und dazu nach § 8 Abs. 1 HöfeVfO dem Eigentümer eine Frist für einen entsprechenden Feststellungsantrag gesetzt hat. Dem Hofeigentümer kann dann ein berechtigtes Interesse, durch einen entsprechenden Feststellungsantrag eine von ihm nicht gewollte Löschung des Hofvermerks von Amts wegen und die damit verbundenen Rechtsfolgen zu verhindern, nicht abgesprochen werden.
Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist auch begründet.
Der landwirtschaftliche Grundbesitz des Antragstellers ist (weiterhin) Hof im Sinne der HöfeO.
Unter welchen Voraussetzungen ein Hof im Sinne der HöfeO anzunehmen ist, wird durch § 1 HöfeO bestimmt. Im vorliegenden Fall spricht nicht nur die Vermutung des § 5 HöfeVfO für einen Hof im Sinne der HöfeO, es liegen ersichtlich auch sämtliche der in § 1 HöfeO genannten Voraussetzungen für einen Hof vor.
Es ist eine landwirtschaftliche Besitzung vorhanden.
Dafür ist außer landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücksflächen auch ein landwirtschaftlicher Betrieb erforderlich, dessen konkrete Größe und konkreter Umfang - neben einem sogleich noch zu behandelnden Wirtschaftswert der Besitzung - vom Gesetz nicht vorgegeben wird (vgl. zum Begriff Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 1 HöfeO Rz. 7 ff.).
Nach den Angaben des Antragstellers und auch nach den vom Landw...