Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nordhorn vom 01.02.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 280.000,- EUR.
Gründe
I. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Erben zu je 1/2 ihres am TT.MM.2020 verstorbenen Vaters EE. Dieser ist als Eigentümer des im Grundbuch von (...), Blatt (...), verzeichneten Grundstückes eingetragen.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 22.01.2021 (UR-Nr. .../2021 des Notars (...)) veräußerten die Antragsteller zu 1) und 2) vorgenannten Grundbesitz an die Antragsteller zu 3) und 4). Unter IX. des Kaufvertrages wurden die Antragsteller zu 3) und 4) durch die Antragsteller zu 1) und 2) bevollmächtigt, das Grundstück zur Kaufpreisfinanzierung bereits vor Eigentumsumschreibung mit einer Grundschuld zu belasten und die Antragsteller zu 1) und 2) bei den hierfür erforderlichen Rechtshandlungen zu vertreten. Sodann bestellten die Antragsteller zu 3) und 4) mit gesonderter Urkunde (UR-Nr. .../2021 des Notars (...)) im eigenen Namen sowie aufgrund vorstehender Belastungsvollmacht handelnd zugunsten der Kreissparkasse eine Grundschuld i.H.v. 280.000,- EUR an dem vorgenannten Grundstück. Mit Notarerklärung vom 27.01.2021 beantragten die Antragsteller die Eintragung der Grundschuld.
Mit Beschluss vom 01.02.2021 hat das Grundbuchamt diesen Antrag zurückgewiesen. Voraussetzung für die Eintragung sei, dass die Antragsteller zu 1) und 2) als Erben voreingetragen seien. Hieran fehle es. Ein Ausnahmefall des § 40 GBO liege nicht vor, da die Eintragung des Grundpfandrechtes keine Übertragung oder Aufhebung eines Rechts darstelle. Auch könne die fehlende Voreintragung derzeit nicht bewirkt werden, da ein Erbschein noch nicht erteilt worden sei.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie vertreten die Ansicht, dass eine Voreintragung der Eigentümer nicht erforderlich sei. Der Erbschein, der die Antragsteller als Erben zu je 1/2 ausweise, sei inzwischen erteilt.
II. Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht die beantragte Eintragung einer Grundschuld mangels Voreintragung der bewilligenden Eigentümer zurückgewiesen.
An dieser Voraussetzung fehlt es weiterhin. Auch wenn inzwischen die Erbfolge durch den am 23.02.2021 erteilten Erbschein (Az. 9 VI 842/20, AG Nordhorn), der am 02.03.2021 in beglaubigter Abschrift zur Grundakte gelangte, nachgewiesen werden kann (§§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 S. 1 GBO), fehlt es weiterhin an der erforderlichen Voreintragung der bewilligenden Eigentümer, deren Vornahme auch im Rahmen der Beschwerde nicht beantragt worden ist (§ 13 GBO). Die Erforderlichkeit der Voreintragung wird von der Beschwerde vielmehr ausdrücklich in Abrede genommen.
Tatsächlich ist die Frage, ob zur (isolierten) Eintragung einer Grundschuld, die im Rahmen der Veräußerung eines Grundstücks von den Erben des eingetragenen Grundstückseigentümers auf Dritte zur Kaufpreisfinanzierung bewilligt wird, die Erben vorab als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden müssen, in Literatur und Rechtsprechung weiterhin umstritten.
Nach dem reinen Gesetzeswortlaut bedarf es, wie das Grundbuchamt in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, einer derartigen Voreintragung. Nach § 39 GBO kann eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Vorliegend haben die Antragsteller zu 1) und 2) die Eintragung der Grundschuld als Grundstückseigentümer bewilligt, ohne als solche im Grundbuch eingetragen zu sein. Das Erfordernis einer derartigen Voreintragung besteht nach § 40 Abs. 1 1. Alt GBO allerdings nicht, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eigengetragenen Berechtigten ist und die Eintragung eine Übertragung oder Aufhebung des Rechtes betrifft. Vorliegend sind die Antragsteller zu 1) und 2) zwar Erben des eingetragenen Grundstückseigentümers - was inzwischen auch durch Erbschein nachgewiesen ist -, jedoch richtet sich die begehrte Grundbucheintragung nicht auf eine Übertragung oder Aufhebung ihres Eigentumsrechtes, sondern auf eine Belastung desselben. Diese Belastung ist vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 40 GBO nicht umfasst, sodass es grundsätzlich weiterhin der Voreintragung des die Belastung bewilligenden Grundstückseigentümers im Grundbuch nach § 39 GBO bedarf, was von Rechtsprechung und Literatur zunächst auch für die Eintragung einer - auch hier verfahrensgegenständlichen - Finanzierungsgrundschuld anerkannt war (vgl. KG Berlin, FGPrax 2011, 270, hier zit. aus juris RN 7ff m.w.N.).
Mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2017 hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine abweichende Auffassung hierzu vertreten. Im Falle einer Finanzierungsgrundschul...