Leitsatz (amtlich)

Kommt es im Zuge von Bauarbeiten zu einer Stromunterbrechung und damit zu einem Datenverlust beim Geschädigten, ist darin eine Eigentumsverletzung zu sehen.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 09.08.2011; Aktenzeichen 14 O 542/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des LG Osnabrück vom 9.8.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 16.849,90 EUR.

 

Gründe

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Auf die Verfügung vom 3.11.2011 wird Bezug genommen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

...

Verfügung vom 3.11.2011

1) Schreiben an Partei-Vertreter, an Beklagten-Vertreter zustellen:

In pp.

beabsichtigt der Senat die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen und zwar, weil er einstimmig der Ansicht ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Auch wenn die Daten lediglich neu heruntergeladen werden mussten, lag eine Eigentumsverletzung vor, da der betroffene Datenträger mit dem darin verkörperten Programm eine körperliche Sache ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1996, 200) und durch die Veränderung der Software das Eigentum am Datenträger verletzt ist (Staudinger/Hager, BGB, Januar 1999, § 823 Rz. B 60). Bei der Speicherung auf magnetische Datenträgern liegt nämlich eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor (Meier u. Wehlau, NJW 1998, 1585 (1588)). Es erfüllt deshalb den Tatbestand der Eigentumsverletzung, wenn die Magnetisierung von Speichermedien modifiziert wird, indem die auf diesen Datenträgern gespeicherten Informationen verändert oder gelöscht werden (Wagner in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. 2009 § 823 Rz. 103; vgl. Meier u. Wehlau, a.a.O.). So war es hier, da die Maschinen nach der Stromunterbrechung wegen der Veränderung der die steuernden und auf Datenträgern gespeicherten Software nicht mehr in der Lage waren, ihre AUfgaben zu erfüllen.

Die Beklagte hat bis zum ... 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2884942

NWB 2012, 95

BauR 2012, 689

CR 2012, 3

CR 2012, 77

IBR 2012, 149

DSB 2012, 170

MDR 2012, 403

RDV 2012, 31

NWB direkt 2012, 33

ZD 2012, 177

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