Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.
Entscheidungsgründe
Das erkennende Amtsgericht ist als örtlich zuständig anzusehen, auch wenn die Beklagte ihren Sitz in Fürstenwalde/Spree hat (§§ 12 und 17 ZPO), da der besondere Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) und der besondere Gerichtsstand des § 28 NAV - Niederspannungsanschlussverordnung (Gerichtsstand am Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung) - sowie darüber hinaus auch der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO hier zum Tragen kommen, auch wenn die vom Kläger behauptete "unerlaubte Handlung" der Beklagtenseite nicht direkt in 14827 W... verübt worden ist.
Der Ort der vermeintlich "unerlaubten Handlung" der Beklagten ist hier nach dem Vortrag der Parteien zwar nicht identisch mit dem Schadenseintrittsort, der für § 32 ZPO unerheblich wäre. Der Gerichtsstand des Begehungsortes der unerlaubten Handlung ist nämlich nicht ohne weiteres am Wohnsitzgericht des Verletzten. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Örtlichkeit der behaupteten Verletzungshandlung ( OLG München, NJW-RR 1993, Seiten 701 ff. ). Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen somit in der Regel das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Handlung/Unterlassung begangen worden sein soll. Die Norm stellt damit auf die Tatbestandsverwirklichung ab ( LG Rottweil, Beschluss vom 29.09.2005, Az.: 2 O 354/05 ).
Der Ort der unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist aber nicht nur dort, wo die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist, sondern - nach allgemeiner und unbestrittener Auffassung - auch der Ort, an dem der Verletzungserfolg eingetreten ist ( KG Berlin, NJW 2006, Seiten 2336 f. = KG-Report 2006, Seiten 779 f. = VersR 2007, Seiten 128 f. ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 32 Rn. 16;Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 32 Rn. 14 jeweils m.w.N. ) - hier also in 14827 Wiesenburg -, so dass das nunmehr erkennende Amtsgericht hier auch von seiner örtlichen Zuständigkeit ausgeht, da nach dem Vortrag des Klägers der Verletzungserfolg bezüglich der Handlungen bzw. Unterlassungen der Mitarbeiter der Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel eingetreten sein soll.
Aber auch wenn die Klage somit als zulässige anzusehen ist, ist sie jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten hier nämlich ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz schon dem Grunde nach nicht zu.
Auf vertraglicher Basis (vgl. § 280 BGB) steht der Klägerseite hier ein Ersatzanspruch schon nicht zu, da keine direkte einzelvertragliche Verbindung zwischen den Parteien von der Klägerseite schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist.
Anders verhält es sich jedoch im nichtvertraglichen Bereich. Der Klägerseite könnten insofern aus unerlaubter Handlung ggf. Ansprüche gemäß § 823 BGB gegenüber der Beklagten zustehen, soweit die Beklagte widerrechtlich und haftungsbegründend kausal tatsächlich Eigentumspositionen des Klägers verletzt hat ( AG Plettenberg, Urteil vom 16.10.2009, Az.: 1 C 455/08, u.a. in: IR 2010, Seite 42 und in: "[...]" ). Grundsätzlich trägt aber insofern ein vermeintlich Geschädigter - hier also der Kläger - sowohl für die Art als auch für den Umfang des ihm nach seinem Vorbringen entstandenen Schadens die Beweislast, da nach ständiger herrschender Rechtsprechung der Nachweis des Haftungsgrundes, d.h. des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (so genannte haftungsbegründendeKausalität ) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt ( BVerfG, NJW 1979, Seiten 413 f.;BGH, NJW 2003, Seiten 1116 ff.;BGH, MDR 1993, Seite 175;BGH, NJW 1995, Seiten 49 ff.;BGH, NJW 1991, Seiten 1052 ff.;BGH, NJW-RR 1987, Seiten 339 f.;BGH, BGHZ Band 101, Seite 179;BGH, BGHZ Band 87, Seiten 399 f.;BGH, VersR 1968, Seiten 850 f.;BGH, MDR 1987, Seite 751;BGH, NJW 1952, Seite 301;BGH, NJW 1983, Seiten 998 f.;OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff: = BeckRS 2004, Nr.: 12550;OLG Hamm, NZV 1994, Seiten 483 f. ). Es ist nämlich nicht Aufgabe der Beklagten oder des erkennenden Gerichts, näher darzulegen, wie und auf welche Art und Weise es zu etwaigen Schäden beim Kläger gekommen sein könnte. Vielmehr muss der Kläger dies darlegen und beweisen. Für die Überzeugung des Gerichts ist nämlich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigend gebietet, erforderlich ( BGH, NJW 199...