Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Haftung eines Imkers auf Zahlung von Schmerzensgeld, wenn eine Person von einer Biene gestochen wird (§ 253, § 254, § 830 und § 833 BGB in Verbindung mit § 286 ZPO).(Rn. 33)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der rechtsschutzversicherte Kläger begehrt von dem haftpflichtversicherten Beklagten (einem Imker, der auf seinem Grundstück in dem ländlichen Ortsteil [Dorf] B. unstreitig ca. 18 Bienenvölker gehalten hat) die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines am Freitag, den 08. April 2016 auf dem Hofgrundstück der Nachbarn des Beklagten – den Zeugen W. (welches sich nur ca. 20 m bis 30 m entfernt von dem Bienenwagen des Beklagten befindet) – erlittenen Stichs durch eine Biene.

Der Kläger behauptet, dass er mit seinem Pkw und seinem mit Schafsmist beladenen Anhänger an diesem Tag auf das Grundstück der Familie W. gefahren sei. Beim Rückwärtsausrichten seines Pkws mit dem Anhänger seien plötzlich 3 bis 4 Bienen durch die geöffneten Fahrzeugfenster in seinen Pkw hinein geflogen und hätten ihn – den Kläger – sofort attackiert. Zwar habe er sich sofort schützen wollen, jedoch habe er noch seinen Pkw abstellen und verlassen müssen, bevor er sich dann laufend in das Haus der Familie W. begeben habe. Hierbei sei er jedoch bereits von einer Biene gestochen worden.

Da er auf Insektenstiche allergisch reagieren würde, habe er lediglich durch die sofortige Verwendung eines entsprechenden Allergie-Mittels einen allergischen Schock vermeiden können. Dessen ungeachtet sei jedoch aufgrund des Bienenstichs sein Gesicht doch so stark angeschwollen, dass er aufgrund dieser Schwellungen erhebliche Schmerzen erlitten habe.

Wegen dieser Beeinträchtigungen habe er weitgehend das Wochenende dann damit verbracht auf dem Rücken liegend sein Gesicht zu kühlen. Auch habe er eine für dieses Wochenende geplante Motorradtour aufgrund der starken Schmerzen absagen müssen.

Im Übrigen würde er auch davon ausgehen, dass die Haltung von ca. 18 Bienenvölkern in der baurechtlich als „Wohngebiet” qualifizierten ländlichem Ortsteil B. keine ortsübliche Nutzung eines Grundstücks darstellen würde.

Insofern würde der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung für den durch seine Biene verursachten Schaden gemäß § 833 BGB auch haften. Weitere Bienen seien nämlich in der näheren Begebung nicht gehalten worden; vielmehr seien die Bienen des Beklagten dort örtlich die einzig vorhandenen Bienenvölker gewesen.

Aufgrund des Umstands, dass dort in diesem Ortsteil nur die vom Beklagten gehaltenen Bienen vorhanden waren, würde somit eine Vermutungsregel zu Lasten des Beklagten dahingehend bestehen, dass der ihm – dem Kläger – zugefügten Bienenstich auch von einer Biene des Beklagten herrühren würde.

Zwar sei der Beklagten durch ihn mit Schreiben vom 12.04.2016 – Anlage K 3 (Blatt 10 der Akte) – zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 300,00 Euro aufgefordert worden, jedoch habe die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2016 – Anlage K 4 (Blatt 11 der Akte) – seine Forderung als rechtlich unbegründet abgelehnt. Auch auf das Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 09.06.2016 – Anlage K 5 (Blatt 12 bis 13 der Akte) – habe der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2016 – Anlage K 6 (Blatt 14 der Akte) – mitgeteilt, dass auch nach erneuter Prüfung sie bei der Ablehnung der Ansprüche des Klägers verbleiben würde.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldbetrag nicht unter 300,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09. April 2016 zu zahlen

    und

  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 83,54 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des hiesigen Verfahrens zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass er zunächst bestreiten würden, dass der Kläger am Freitag den 08. April 2014 auf dem Grundstück seiner Nachbarn – d.h. auf dem Grundstück der Zeugen W. – von einer Biene gestochen worden sei. Selbst wenn der Kläger von einer Biene gestochen worden sei würde er bestreiten, dass diese Biene in seinem Eigentum gestanden habe.

Auch würde er bestreiten, dass die ihm gehörenden Bienen zunächst durch das offene Fenster in den Pkw des Klägers geflogen seien, den Kläger dort angegriffen und zum Verlassen des Pkws motiviert hätten, um den Kläger dann auch noch auf dem Weg zum Haus zu verfolgen und ihn zu stechen. Ein solches Verhalten würde nämlich seiner Meinung nach ausgeschlossen erscheinen, da seine Honigbienen grundsätzlich nicht zu einem solchen aggressiven Verhalten neigen, ohne ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge