Verfahrensgang
AG Osnabrück (Aktenzeichen 246 Gs 81/20) |
Tenor
I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
II. Die weitere Haftprüfung wird für die Zeit von drei Monaten dem Gericht übertragen, dem sie nach den allgemeinen Vorschriften zusteht.
Gründe
I.
Gegen den Beschuldigten und weitere Mitbeschuldigte führt die Staatsanwaltschaft Osnabrück seit dem Jahr 2019 diverse Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den Unternehmungen der (...) Firmengruppe, durch welche Investoren mittels gefälschter Urkunden etwa über das Vorhandensein von Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen getäuscht und somit zu Vorauszahlungen in Höhe mehrerer Millionen Euro veranlasst wurden.
Der Beschuldigte hat sich in dem Parallelverfahren 710 Js 10291/20 der Staatsanwaltschaft Osnabrück aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2020 (246 Gs 64/20) seit seiner Festnahme am 17. April 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft befunden. Gegenstand dieses Haftbefehls und der nachfolgenden Anklage zum Amtsgericht Meppen war u.a. der Vorwurf, am TT. MM 2019 zu Lasten der als Maklerin tätig gewordenen BB GmbH die für die Vermittlung einer landwirtschaftlichen Fläche vereinbarte Provision - wie von Anfang an beabsichtigt - nicht entrichtet zu haben. Wegen dieses und eines weiteren Vorwurfs hat das Amtsgericht Meppen mit Urteil vom 14. Oktober 2020 den Beschuldigten wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich Haftfortdauer angeordnet. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Berufungskammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 den Haftbefehl aufgehoben und das Verfahren mit weiterem Beschluss vom 16. Dezember 2020 unter Hinweis auf etwaige Mängel der zugrundliegenden Anklageschrift wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO eingestellt.
In dem vorliegenden Verfahren 710 Js 1629/19 hat das Amtsgericht Osnabrück am 9. März 2020 einen weiteren auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erlassen (246 Gs 81/20). Dem Beschuldigten sind in diesem Haftbefehl, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die versuchte gewerbs- und bandenmäßige Begehung eines Betruges in Tateinheit mit 25 tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit der Verabredung eines Verbrechens vorgeworfen worden. Unter dem 22. Oktober 2020 ist dieser Haftbefehl durch das Amtsgericht Osnabrück wieder aufgehoben und dem Beschuldigten ein abgeänderter Haftbefehl vom 25. Mai 2020, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, verkündet worden. In diesem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl werden dem Beschuldigten und vier weiteren Beschuldigten die Verabredung zur Begehung eines Verbrechens, namentlich eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie gewerbs- und bandenmäßiger Betrug in sieben Fällen, wovon drei tateinheitlich mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung begangen worden sein sollen, zur Last gelegt. Dem Haftbefehl liegen weitere Geschäftsvorfälle der (...) Firmengruppe zugrunde, in denen Investoren in Windkraftprojekte der (...) Firmengruppe unter Einsatz gefälschter Urkunden über den wirtschaftlichen Wert der zu veräußernden Windkraftprojekte getäuscht wurden. Dieser Haftbefehl wird aufgrund der Aufhebung des Haftbefehls im vorgenannten Parallelverfahren 710 Js 10291/20 nunmehr seit dem 3. Dezember 2020 vollstreckt.
Die Ermittlungen gegen den Beschuldigten und die weiteren Mitbeschuldigten dauern weiterhin an. Die Erhebung einer (Teil-)Anklage ist spätestens im Februar 2021 vorgesehen.
Das Amtsgericht Osnabrück hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 die Akten dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hält eine Entscheidung des Senats derzeit nicht für veranlasst. Hilfsweise hat sie beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
Der Beschuldigte und seine Verteidiger haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
II.
Der Senat ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Der Beschuldigte befindet sich zwar länger als sechs Monate in Untersuchungshaft (dazu 1.). Es liegen aber die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft vor (dazu 2.).
1.
a)
Der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO unterliegt allein die zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene Haftentscheidung (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.11.2007 - (1) 4420 BL - III - 29/07, juris). Grundlage der Prüfung durch den Senat ist daher der bestehende und derzeit vollstreckte Haftbefehl in der durch den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 25. Mai 2020 angepassten Fassung.
b)
Insoweit ist der Senat zu einer Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§...